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Gemäß der Definition der Gesellschaft in Artikel 446.1 des dritten Buches des Zivilgesetzbuches kann eine Gesellschaft nur von einer Gruppe von zwei oder mehreren Personen gegründet werden. Da Lumumbas Land dem sogenannten Vertrag von Port Louis beigetreten ist, kann nunmehr eine einzige Person gemäß Artikel 5 des Einheitlichen Akts über Handelsgesellschaften eine Gesellschaft rechtmäßig gründen. Einige Juristen vertreten die These, dass die Einführung der Einpersonengesellschaft im kongolesischen Recht auf das neue, aus dem OHADA-Vertrag hervorgegangene Recht zurückzuführen ist. Wir zeigen,…mehr

Produktbeschreibung
Gemäß der Definition der Gesellschaft in Artikel 446.1 des dritten Buches des Zivilgesetzbuches kann eine Gesellschaft nur von einer Gruppe von zwei oder mehreren Personen gegründet werden. Da Lumumbas Land dem sogenannten Vertrag von Port Louis beigetreten ist, kann nunmehr eine einzige Person gemäß Artikel 5 des Einheitlichen Akts über Handelsgesellschaften eine Gesellschaft rechtmäßig gründen. Einige Juristen vertreten die These, dass die Einführung der Einpersonengesellschaft im kongolesischen Recht auf das neue, aus dem OHADA-Vertrag hervorgegangene Recht zurückzuführen ist. Wir zeigen, dass die Einmanngesellschaft im kongolesischen Recht durch das Gesetz Nr. 08/007 vom 7. Juli 2008 über allgemeine Bestimmungen zur Umwandlung von öffentlichen Unternehmen entstanden ist. Wir zeigen jedoch die Trennlinie zwischen der Einpersonengesellschaft, die aus dem oben erwähnten Gesetz hervorgegangen ist, und der im Einheitlichen Akt über Handelsgesellschaften verankerten Gesellschaft auf. Die erste ist geschlossen und die zweite offen...
Autorenporträt
BALUME KAVEBWA hat einen Bachelor (Bac + 5) in Rechtswissenschaften von der Universität Lubumbashi und ist Rechtsanwalt am Berufungsgericht Goma. Seit 2012 arbeitet er an der Umsetzung des Programms der Rechtsstaatlichkeitsinitiative der American Bar Association in der Demokratischen Republik Kongo mit.