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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Pflegewissenschaft - Pflegemanagement, Note: 1,7, Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz) (Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Übergreifende Qualifikationen für das Leitungspersonal, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit beschäftigt sich zuerst mit der Annäherung an die Begriffe "Beschwerde" und "Beschwerdemanagement". Im Verlauf der Arbeit legt die Autorin im Kapitel drei die Ziele und in Kapitel vier die wesentlichen Aufgaben des Beschwerdemanagements dar. Im Kapitel fünf wird auf die Schlüsselfaktoren des BMs eingegangen. Das vorletzte Kapitel…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Pflegewissenschaft - Pflegemanagement, Note: 1,7, Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz) (Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Übergreifende Qualifikationen für das Leitungspersonal, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit beschäftigt sich zuerst mit der Annäherung an die Begriffe "Beschwerde" und "Beschwerdemanagement". Im Verlauf der Arbeit legt die Autorin im Kapitel drei die Ziele und in Kapitel vier die wesentlichen Aufgaben des Beschwerdemanagements dar. Im Kapitel fünf wird auf die Schlüsselfaktoren des BMs eingegangen. Das vorletzte Kapitel beschreibt die Vorgehensweise der Einfügung des BMs. Die vorliegende Hausarbeit schließt mit dem Fazit in Kapitel sieben.Der Eingang von Beschwerden in Kindertageseinrichtungen kommt über verschiedenartige Wege und mit einer großen Bandbreite an Themen. Grundlage für die Beschwerden sind in der Regel die Leistungen und Aufgaben der Kindertagesstätte.Im § 2 des Kindertagesstättengesetzes desLandes Rheinland-Pfalz steht:"(2) Die Tagesbetreuung von Kindern soll sich an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Kindertagesstätten sollen mit den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung des Kindes zusammenarbeiten und mit ihnen erzieherische Probleme und Bedürfnisse des Kindes erörtern. Sie sollen auf die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen auch in Fällen von Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellem Missbrauch von Kindern hinwirken und dabei mit den Jugendämtern und sonstigen geeigneten Stellen vertrauensvoll zusammenarbeiten."Auch aus § 45 Abs. 2, S. 2 Nr. 3 SGB VIII ergibt sich, dass Beschwerden nicht nur gehört, sondern in den KiTas auch adäquat behandelt werden müssen, was in der Betriebserlaubnis für die KiTa verankert ist. Träger von KiTas benötigen seit dem 1. Januar 2012 gemäß § 45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt.Damit muss eine KiTa geeignete Verfahren zum Beteiligungs- und Beschwerdeverfahrennachweisen. In manchen Einrichtungen fehlt dafür das Konzept. Ein solcher Prozess wird in dieser Hausarbeit beschrieben.
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Autorenporträt
Meine Erzieherausbildung habe ich 1989 abgeschlossen.Seit 1994 arbeite ich als Einrichtungsleiterin bei einem kommunalen Träger in Rheinland-Pfalz, der 18 eigene Einrichtungen im Elementarbereich betreibt.In den über 25 Jahren meiner Berufstätigkeit bilde ich mich kontinuiertlich weiter und fort.2012-2015 folgten sechs Semester an der Hochschule Koblenz des berufsintegrierten Fernstudiengang mit dem Abschluss Bachelor of Arts "Bildungs- und Sozialmanagement mit Schwerpunkt frühe Kindheit (B.A.)".Seit 2020 bin ich staatlich anerkannte Sozialpädagogin.Die Weiterbildung "Praxisanleitung" im Bereich Kindertageseinrichtungen biete ich in Doppeldozentur an.