Nach der (noch) überwiegenden Meinung im Gesellschaftsrecht ist die Beteiligung des Gesellschafters einer Personengesellschaft grundsätzlich einheitlich. Daher kann ein Personengesellschafter prinzipiell nicht gleichzeitig mehrere gleichartige oder mehrere unterschiedlich ausgestaltete Beteiligungen an derselben Personengesellschaft innehaben (Grundsatz der Einheitlichkeit der Personengesellschaftsbeteiligung).
Der Autor untersucht, ob der Grundsatz der Einheitlichkeit der Beteiligung auch für die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft im Einkommensteuerrecht gilt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass auch die Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft im Grundsatz einheitlich ist. Dieser Grundsatz werde jedoch in bestimmten (einkommen- sowie erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen) Fallkonstellationen durchbrochen.
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Der Autor untersucht, ob der Grundsatz der Einheitlichkeit der Beteiligung auch für die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft im Einkommensteuerrecht gilt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass auch die Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft im Grundsatz einheitlich ist. Dieser Grundsatz werde jedoch in bestimmten (einkommen- sowie erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen) Fallkonstellationen durchbrochen.
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