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Nach der (noch) überwiegenden Meinung im Gesellschaftsrecht ist die Beteiligung des Gesellschafters einer Personengesellschaft grundsätzlich einheitlich. Daher kann ein Personengesellschafter prinzipiell nicht gleichzeitig mehrere gleichartige oder mehrere unterschiedlich ausgestaltete Beteiligungen an derselben Personengesellschaft innehaben (Grundsatz der Einheitlichkeit der Personengesellschaftsbeteiligung).
Der Autor untersucht, ob der Grundsatz der Einheitlichkeit der Beteiligung auch für die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft im
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Produktbeschreibung
Nach der (noch) überwiegenden Meinung im Gesellschaftsrecht ist die Beteiligung des Gesellschafters einer Personengesellschaft grundsätzlich einheitlich. Daher kann ein Personengesellschafter prinzipiell nicht gleichzeitig mehrere gleichartige oder mehrere unterschiedlich ausgestaltete Beteiligungen an derselben Personengesellschaft innehaben (Grundsatz der Einheitlichkeit der Personengesellschaftsbeteiligung).

Der Autor untersucht, ob der Grundsatz der Einheitlichkeit der Beteiligung auch für die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft im Einkommensteuerrecht gilt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass auch die Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft im Grundsatz einheitlich ist. Dieser Grundsatz werde jedoch in bestimmten (einkommen- sowie erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen) Fallkonstellationen durchbrochen.
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Autorenporträt
Tim Abendschein studierte nach dem Grundwehrdienst von 2008 bis 2013 Rechtswissenschaft an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Neben dem Studium wurde er zum Reserveoffizier ausgebildet. Von 2013 bis 2015 war er Rechtsreferendar in Bayern (OLG-Bezirk Bamberg). Von 2017 bis 2019 war Tim Abendschein als Rechtsanwalt bei einer internationalen Großkanzlei tätig. Er ist Reserveoffizier und seit Juni 2020 Major der Reserve.