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Mit der gegen Auflage bedingten Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Art. 34 Abs. 1 BayDG soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Disziplinarverfahren beschleunigt werden, da die erforderliche Zustimmung des Beamten im Stadium eines "hinreichenden Tatverdachts" Ermittlungsarbeit einspare. Die Arbeit zeigt jedoch, dass konsensuales Verwaltungshandeln im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren den Nachweis des Dienstvergehens nicht entbehrlich macht, insbesondere ein "hinreichender Tatverdacht" als Anknüpfungspunkt der Quasisanktion "Auflage" unzulässig ist. Die notwendige…mehr

Produktbeschreibung
Mit der gegen Auflage bedingten Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Art. 34 Abs. 1 BayDG soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Disziplinarverfahren beschleunigt werden, da die erforderliche Zustimmung des Beamten im Stadium eines "hinreichenden Tatverdachts" Ermittlungsarbeit einspare. Die Arbeit zeigt jedoch, dass konsensuales Verwaltungshandeln im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren den Nachweis des Dienstvergehens nicht entbehrlich macht, insbesondere ein "hinreichender Tatverdacht" als Anknüpfungspunkt der Quasisanktion "Auflage" unzulässig ist. Die notwendige verfassungskonforme Auslegung des Art. 34 Abs. 1 BayDG lässt somit den vom Gesetzgeber erhofften Effizienzgewinn verpuffen.
Autorenporträt
Der Autor: Tim Sporrer wurde 1978 in Fürth geboren und studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau und Würzburg. Nach dem Rechtsreferendariat war er Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Forschungsstelle für Wissenschafts- und Hochschulrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg. Von 2005 bis 2008 war er Leiter eines für Dienstaufsicht zuständigen Sachgebiets am Polizeipräsidium Unterfranken. Der Autor ist derzeit Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverwaltungsgericht.