Paul Schaefer
Die Einzelgläubigeranfechtung
auf der Grundlage des Reichsgesetzes betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners ausserhalb des Konkursverfahrens v. 21. Juli 1879, in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898
Paul Schaefer
Die Einzelgläubigeranfechtung
auf der Grundlage des Reichsgesetzes betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners ausserhalb des Konkursverfahrens v. 21. Juli 1879, in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898
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Produktdetails
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- Stilkes Rechtsbibliothek 105
- Verlag: De Gruyter
- 1931.
- Seitenzahl: 276
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1931
- Deutsch
- Abmessung: 196mm x 125mm x 20mm
- Gewicht: 362g
- ISBN-13: 9783112600757
- ISBN-10: 3112600754
- Artikelnr.: 62911034
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- ISBN-10: 3112600754
- Artikelnr.: 62911034
Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Einleitung -- I. Geschichtliche Bemerkungen -- II. Literatur zum Anfechtungsgesetz -- Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens -- 1. Rechtshandlungen eines Schuldners können außerhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden -- 2. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, und dessen Forderung fällig ist, befugt, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde -- 3. Anfechtbar sind: 1. Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat; 2. die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit seinem Ehegatten, vor oder wahrend der Ehe, mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in aus- und absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und halbbürtigen Geschwistern, oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen, sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war -- 3a. Hat der Erbe aus dem Nachlasse Pflichtteilsanfprüche, Vermächtnisse oder Auslagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Konkursverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Range vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise ansechten wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben -- 4 Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, denjenigen, welchem gegenüber eine im 3 Nr. 2 bis 4 bezeichnete Rechtshandlung vorgenommen ist, von seiner Absicht, die Handlung anzusechten, durch Zustellung eines Schriftsatzes in Kenntnis gesetzt, so wird die Frist von dem Zeitpunkte der Zustellung zurückgerechnet, sofern schon zu dieser Zeit der Schuldner zahlungsunfähig war und bis zum Abläufe von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkte die Anfechtung erfolgt ist -- 5. Die Erhebung des Anfechtungsanspruchs im Wege der Einrede kann erfolgen, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist der Gläubiger hat denselben jedoch vor der Entscheidung binnen einer von dem Gerichte zu bestimmenden Frist beizubringen -- 6. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzusechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld titel erlangt, oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist -- 7. Der Gläubiger sann, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder ausgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist -- 8. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder im Fall einer anfechtbaren Stiftung wegen seiner Forderung kann der Empfänger sich nur an den Schuldner halten -- 9. Erfolgt die Anfechtung im Wege der Klag«, so hat der Klageantrag bestimmt z» bezeichnen, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden soll -- 10. Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil (Zivilprozeßordnung 88 540, 599) vor, so ist in dem den Anfechtungsanspruch für begründet erklärenden Urteile die Vollstreckung desselben davon» abh
Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Einleitung -- I. Geschichtliche Bemerkungen -- II. Literatur zum Anfechtungsgesetz -- Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens -- 1. Rechtshandlungen eines Schuldners können außerhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden -- 2. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, und dessen Forderung fällig ist, befugt, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde -- 3. Anfechtbar sind: 1. Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat; 2. die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit seinem Ehegatten, vor oder wahrend der Ehe, mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in aus- und absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und halbbürtigen Geschwistern, oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen, sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war -- 3a. Hat der Erbe aus dem Nachlasse Pflichtteilsanfprüche, Vermächtnisse oder Auslagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Konkursverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Range vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise ansechten wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben -- 4 Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, denjenigen, welchem gegenüber eine im 3 Nr. 2 bis 4 bezeichnete Rechtshandlung vorgenommen ist, von seiner Absicht, die Handlung anzusechten, durch Zustellung eines Schriftsatzes in Kenntnis gesetzt, so wird die Frist von dem Zeitpunkte der Zustellung zurückgerechnet, sofern schon zu dieser Zeit der Schuldner zahlungsunfähig war und bis zum Abläufe von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkte die Anfechtung erfolgt ist -- 5. Die Erhebung des Anfechtungsanspruchs im Wege der Einrede kann erfolgen, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist der Gläubiger hat denselben jedoch vor der Entscheidung binnen einer von dem Gerichte zu bestimmenden Frist beizubringen -- 6. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzusechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld titel erlangt, oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist -- 7. Der Gläubiger sann, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder ausgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist -- 8. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder im Fall einer anfechtbaren Stiftung wegen seiner Forderung kann der Empfänger sich nur an den Schuldner halten -- 9. Erfolgt die Anfechtung im Wege der Klag«, so hat der Klageantrag bestimmt z» bezeichnen, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden soll -- 10. Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil (Zivilprozeßordnung 88 540, 599) vor, so ist in dem den Anfechtungsanspruch für begründet erklärenden Urteile die Vollstreckung desselben davon» abh