Paul Schaefer
Die Einzelgläubigeranfechtung
auf der Grundlage des Reichsgesetzes betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners ausserhalb des Konkursverfahrens v. 21. Juli 1879, in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898
Paul Schaefer
Die Einzelgläubigeranfechtung
auf der Grundlage des Reichsgesetzes betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners ausserhalb des Konkursverfahrens v. 21. Juli 1879, in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898
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Produktdetails
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- Stilkes Rechtsbibliothek Nr.105
- Verlag: De Gruyter
- Reprint 2021
- Seitenzahl: 276
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1931
- Deutsch
- Abmessung: 196mm x 125mm x 20mm
- Gewicht: 348g
- ISBN-13: 9783112600757
- ISBN-10: 3112600754
- Artikelnr.: 62911034
- Stilkes Rechtsbibliothek Nr.105
- Verlag: De Gruyter
- Reprint 2021
- Seitenzahl: 276
- Erscheinungstermin: 14. Januar 1931
- Deutsch
- Abmessung: 196mm x 125mm x 20mm
- Gewicht: 348g
- ISBN-13: 9783112600757
- ISBN-10: 3112600754
- Artikelnr.: 62911034
Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Einleitung -- I.
Geschichtliche Bemerkungen -- II. Literatur zum Anfechtungsgesetz --
Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners
außerhalb des Konkursverfahrens -- 1. Rechtshandlungen eines Schuldners
können außerhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines
Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen angefochten werden -- 2. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger,
welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, und dessen Forderung
fällig ist, befugt, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt
hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde -- 3.
Anfechtbar sind: 1. Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem
anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen,
vorgenommen hat; 2. die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung
geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit seinem Ehegatten,
vor oder wahrend der Ehe, mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in
aus- und absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und
halbbürtigen Geschwistern, oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen,
sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners
benachteiligt werden und der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit
des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu
benachteiligen, nicht bekannt war -- 3a. Hat der Erbe aus dem Nachlasse
Pflichtteilsanfprüche, Vermächtnisse oder Auslagen erfüllt, so kann ein
Nachlaßgläubiger, der im Konkursverfahren über den Nachlaß dem Empfänger
der Leistung im Range vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in
gleicher Weise ansechten wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben -- 4
Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte
oder seine Forderung fällig war, denjenigen, welchem gegenüber eine im § 3
Nr. 2 bis 4 bezeichnete Rechtshandlung vorgenommen ist, von seiner Absicht,
die Handlung anzusechten, durch Zustellung eines Schriftsatzes in Kenntnis
gesetzt, so wird die Frist von dem Zeitpunkte der Zustellung
zurückgerechnet, sofern schon zu dieser Zeit der Schuldner zahlungsunfähig
war und bis zum Abläufe von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkte die
Anfechtung erfolgt ist -- 5. Die Erhebung des Anfechtungsanspruchs im Wege
der Einrede kann erfolgen, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die
Forderung erlangt ist der Gläubiger hat denselben jedoch vor der
Entscheidung binnen einer von dem Gerichte zu bestimmenden Frist
beizubringen -- 6. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß
für die anzusechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld titel
erlangt, oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung
eines Arrestes erwirkt worden ist -- 7. Der Gläubiger sann, soweit es zu
seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen, daß dasjenige, was
durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert,
weggegeben oder ausgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem
Empfänger zurückgewährt werde. Der gutgläubige Empfänger einer
unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er
durch sie bereichert ist -- 8. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder im
Fall einer anfechtbaren Stiftung wegen seiner Forderung kann der Empfänger
sich nur an den Schuldner halten -- 9. Erfolgt die Anfechtung im Wege der
Klag«, so hat der Klageantrag bestimmt z» bezeichnen, in welchem Umfange
und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden
soll -- 10. Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des
Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil (Zivilprozeßordnung
88 540, 599) vor, so ist in dem den Anfechtungsanspruch für begründet
erklärenden Urteile die Vollstreckung desselben davon» abh
Geschichtliche Bemerkungen -- II. Literatur zum Anfechtungsgesetz --
Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners
außerhalb des Konkursverfahrens -- 1. Rechtshandlungen eines Schuldners
können außerhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines
Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen angefochten werden -- 2. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger,
welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, und dessen Forderung
fällig ist, befugt, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt
hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde -- 3.
Anfechtbar sind: 1. Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem
anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen,
vorgenommen hat; 2. die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung
geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit seinem Ehegatten,
vor oder wahrend der Ehe, mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in
aus- und absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und
halbbürtigen Geschwistern, oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen,
sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners
benachteiligt werden und der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit
des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu
benachteiligen, nicht bekannt war -- 3a. Hat der Erbe aus dem Nachlasse
Pflichtteilsanfprüche, Vermächtnisse oder Auslagen erfüllt, so kann ein
Nachlaßgläubiger, der im Konkursverfahren über den Nachlaß dem Empfänger
der Leistung im Range vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in
gleicher Weise ansechten wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben -- 4
Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte
oder seine Forderung fällig war, denjenigen, welchem gegenüber eine im § 3
Nr. 2 bis 4 bezeichnete Rechtshandlung vorgenommen ist, von seiner Absicht,
die Handlung anzusechten, durch Zustellung eines Schriftsatzes in Kenntnis
gesetzt, so wird die Frist von dem Zeitpunkte der Zustellung
zurückgerechnet, sofern schon zu dieser Zeit der Schuldner zahlungsunfähig
war und bis zum Abläufe von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkte die
Anfechtung erfolgt ist -- 5. Die Erhebung des Anfechtungsanspruchs im Wege
der Einrede kann erfolgen, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die
Forderung erlangt ist der Gläubiger hat denselben jedoch vor der
Entscheidung binnen einer von dem Gerichte zu bestimmenden Frist
beizubringen -- 6. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß
für die anzusechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld titel
erlangt, oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung
eines Arrestes erwirkt worden ist -- 7. Der Gläubiger sann, soweit es zu
seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen, daß dasjenige, was
durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert,
weggegeben oder ausgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem
Empfänger zurückgewährt werde. Der gutgläubige Empfänger einer
unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er
durch sie bereichert ist -- 8. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder im
Fall einer anfechtbaren Stiftung wegen seiner Forderung kann der Empfänger
sich nur an den Schuldner halten -- 9. Erfolgt die Anfechtung im Wege der
Klag«, so hat der Klageantrag bestimmt z» bezeichnen, in welchem Umfange
und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden
soll -- 10. Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des
Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil (Zivilprozeßordnung
88 540, 599) vor, so ist in dem den Anfechtungsanspruch für begründet
erklärenden Urteile die Vollstreckung desselben davon» abh
Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Einleitung -- I.
Geschichtliche Bemerkungen -- II. Literatur zum Anfechtungsgesetz --
Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners
außerhalb des Konkursverfahrens -- 1. Rechtshandlungen eines Schuldners
können außerhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines
Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen angefochten werden -- 2. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger,
welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, und dessen Forderung
fällig ist, befugt, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt
hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde -- 3.
Anfechtbar sind: 1. Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem
anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen,
vorgenommen hat; 2. die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung
geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit seinem Ehegatten,
vor oder wahrend der Ehe, mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in
aus- und absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und
halbbürtigen Geschwistern, oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen,
sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners
benachteiligt werden und der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit
des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu
benachteiligen, nicht bekannt war -- 3a. Hat der Erbe aus dem Nachlasse
Pflichtteilsanfprüche, Vermächtnisse oder Auslagen erfüllt, so kann ein
Nachlaßgläubiger, der im Konkursverfahren über den Nachlaß dem Empfänger
der Leistung im Range vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in
gleicher Weise ansechten wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben -- 4
Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte
oder seine Forderung fällig war, denjenigen, welchem gegenüber eine im § 3
Nr. 2 bis 4 bezeichnete Rechtshandlung vorgenommen ist, von seiner Absicht,
die Handlung anzusechten, durch Zustellung eines Schriftsatzes in Kenntnis
gesetzt, so wird die Frist von dem Zeitpunkte der Zustellung
zurückgerechnet, sofern schon zu dieser Zeit der Schuldner zahlungsunfähig
war und bis zum Abläufe von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkte die
Anfechtung erfolgt ist -- 5. Die Erhebung des Anfechtungsanspruchs im Wege
der Einrede kann erfolgen, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die
Forderung erlangt ist der Gläubiger hat denselben jedoch vor der
Entscheidung binnen einer von dem Gerichte zu bestimmenden Frist
beizubringen -- 6. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß
für die anzusechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld titel
erlangt, oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung
eines Arrestes erwirkt worden ist -- 7. Der Gläubiger sann, soweit es zu
seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen, daß dasjenige, was
durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert,
weggegeben oder ausgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem
Empfänger zurückgewährt werde. Der gutgläubige Empfänger einer
unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er
durch sie bereichert ist -- 8. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder im
Fall einer anfechtbaren Stiftung wegen seiner Forderung kann der Empfänger
sich nur an den Schuldner halten -- 9. Erfolgt die Anfechtung im Wege der
Klag«, so hat der Klageantrag bestimmt z» bezeichnen, in welchem Umfange
und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden
soll -- 10. Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des
Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil (Zivilprozeßordnung
88 540, 599) vor, so ist in dem den Anfechtungsanspruch für begründet
erklärenden Urteile die Vollstreckung desselben davon» abh
Geschichtliche Bemerkungen -- II. Literatur zum Anfechtungsgesetz --
Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners
außerhalb des Konkursverfahrens -- 1. Rechtshandlungen eines Schuldners
können außerhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines
Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen angefochten werden -- 2. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger,
welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, und dessen Forderung
fällig ist, befugt, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt
hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde -- 3.
Anfechtbar sind: 1. Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem
anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen,
vorgenommen hat; 2. die in dem letzten Jahre vor der Anfechtung
geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit seinem Ehegatten,
vor oder wahrend der Ehe, mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in
aus- und absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und
halbbürtigen Geschwistern, oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen,
sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners
benachteiligt werden und der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit
des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu
benachteiligen, nicht bekannt war -- 3a. Hat der Erbe aus dem Nachlasse
Pflichtteilsanfprüche, Vermächtnisse oder Auslagen erfüllt, so kann ein
Nachlaßgläubiger, der im Konkursverfahren über den Nachlaß dem Empfänger
der Leistung im Range vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in
gleicher Weise ansechten wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben -- 4
Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte
oder seine Forderung fällig war, denjenigen, welchem gegenüber eine im § 3
Nr. 2 bis 4 bezeichnete Rechtshandlung vorgenommen ist, von seiner Absicht,
die Handlung anzusechten, durch Zustellung eines Schriftsatzes in Kenntnis
gesetzt, so wird die Frist von dem Zeitpunkte der Zustellung
zurückgerechnet, sofern schon zu dieser Zeit der Schuldner zahlungsunfähig
war und bis zum Abläufe von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkte die
Anfechtung erfolgt ist -- 5. Die Erhebung des Anfechtungsanspruchs im Wege
der Einrede kann erfolgen, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die
Forderung erlangt ist der Gläubiger hat denselben jedoch vor der
Entscheidung binnen einer von dem Gerichte zu bestimmenden Frist
beizubringen -- 6. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß
für die anzusechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld titel
erlangt, oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung
eines Arrestes erwirkt worden ist -- 7. Der Gläubiger sann, soweit es zu
seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen, daß dasjenige, was
durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert,
weggegeben oder ausgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem
Empfänger zurückgewährt werde. Der gutgläubige Empfänger einer
unentgeltlichen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er
durch sie bereichert ist -- 8. Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder im
Fall einer anfechtbaren Stiftung wegen seiner Forderung kann der Empfänger
sich nur an den Schuldner halten -- 9. Erfolgt die Anfechtung im Wege der
Klag«, so hat der Klageantrag bestimmt z» bezeichnen, in welchem Umfange
und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden
soll -- 10. Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des
Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil (Zivilprozeßordnung
88 540, 599) vor, so ist in dem den Anfechtungsanspruch für begründet
erklärenden Urteile die Vollstreckung desselben davon» abh