Mit der Verabschiedung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, kurz EMRK, im Jahre 1950 wurde der Folter auf der europäischen, völkerrechtlichen Ebene ihre Legitimität entzogen. Seither unterliegen Folter und ähnliche Handlungen dem europäischen Verbot der Folter aus Art. 3 EMRK.
Eben dieser Art. 3 ist der elementare Gegenstand dieser Arbeit. Sowohl die EMRK als auch die Inhalte, die Charakteristik und die Auswirkungen des Art. 3 werden beleuchtet. Dies soll mittels einer umfassenden Betrachtung geschehen, in der verschiedene Wirkungsweisen des Art. 3 aufgezeigt werden. Anhand dieser wird dann beurteilt, ob die EMRK und Art. 3 getreu dem Titel dieser Arbeit eine wirksame Grenze des staatlichen Umgangs mit Festgenommenen und Inhaftierten darstellen.
Zuerst wird untersucht, ob die EMRK als Instrument im Völkerrecht die geeigneten Voraussetzungen für die Durchsetzung des Verbots der Folter schafft. Nachdem die Inhalte des Art. 3 thematisiert wurden, werden dann zwei spezielle Einflussfaktoren des Art. 3 analysiert: Die Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR und die Fallgruppe der Inhaftierten.
Ziel der Arbeit ist es nicht, die einzelnen Faktoren (bspw. die Rettungsfolter ) vollständig zu beurteilen, sondern eben die angesprochenen verschiedenen Wirkungsweisen des Art. 3 aufzuzeigen.
An drei Stellen der Arbeit wird anhand von kurzen Resümees beurteilt, welche verschiedenen Auswirkungen das europäische Verbot der Folter zur Folge hat.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Eben dieser Art. 3 ist der elementare Gegenstand dieser Arbeit. Sowohl die EMRK als auch die Inhalte, die Charakteristik und die Auswirkungen des Art. 3 werden beleuchtet. Dies soll mittels einer umfassenden Betrachtung geschehen, in der verschiedene Wirkungsweisen des Art. 3 aufgezeigt werden. Anhand dieser wird dann beurteilt, ob die EMRK und Art. 3 getreu dem Titel dieser Arbeit eine wirksame Grenze des staatlichen Umgangs mit Festgenommenen und Inhaftierten darstellen.
Zuerst wird untersucht, ob die EMRK als Instrument im Völkerrecht die geeigneten Voraussetzungen für die Durchsetzung des Verbots der Folter schafft. Nachdem die Inhalte des Art. 3 thematisiert wurden, werden dann zwei spezielle Einflussfaktoren des Art. 3 analysiert: Die Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR und die Fallgruppe der Inhaftierten.
Ziel der Arbeit ist es nicht, die einzelnen Faktoren (bspw. die Rettungsfolter ) vollständig zu beurteilen, sondern eben die angesprochenen verschiedenen Wirkungsweisen des Art. 3 aufzuzeigen.
An drei Stellen der Arbeit wird anhand von kurzen Resümees beurteilt, welche verschiedenen Auswirkungen das europäische Verbot der Folter zur Folge hat.
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