Die Aufgabe des IPR besteht darin, das für Sachverhalte mit Auslandsberührung maßgebliche Recht zu bestimmen. Der deutsche Reformgesetzgeber hat dabei in nicht wenigen Fällen den Rechtsanwender selbst zur Konkretisierung des Verweisungsbefehls ermächtigt. Dies geschieht immer dann, wenn das Gesetz diejenige Rechtsordnung für anwendbar erklärt, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.
Der Autor befaßt sich im 1. Teil mit der Darstellung des historischen Ursprungs der engsten Verbindung und sodann im 2. Teil mit deren Funktionen im heutigen Kollisionsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der methodologischen Einordnung der gesetzlichen Ausweichklausel. Sofern eine Verweisungsnorm mit einer solchen versehen ist, sieht Geisler die gesetzlichen Konkretisierungen der engsten Verbindung als bloße Regelbeispiele an.
Im 3. Teil der Arbeit werden die Anknüpfungskriterien herausgearbeitet, mittels derer die Praxis die engste Verbindung bestimmt. Anhandder dabei gewonnenen Ergebnisse zeigt Geisler jeweils auf, in welchen Bereichen des geltenden Kollisionsrechts sich die Wahl eines derart unbestimmten Anknüpfungspunkts tatsächlich als sinnvoll und für die Praxis handhabbar erweist. Zudem werden Ersatzanknüpfungen für den Fall angeboten, daß sich eine engste Verbindung im Einzelfall nicht ermitteln läßt.
Der Autor befaßt sich im 1. Teil mit der Darstellung des historischen Ursprungs der engsten Verbindung und sodann im 2. Teil mit deren Funktionen im heutigen Kollisionsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der methodologischen Einordnung der gesetzlichen Ausweichklausel. Sofern eine Verweisungsnorm mit einer solchen versehen ist, sieht Geisler die gesetzlichen Konkretisierungen der engsten Verbindung als bloße Regelbeispiele an.
Im 3. Teil der Arbeit werden die Anknüpfungskriterien herausgearbeitet, mittels derer die Praxis die engste Verbindung bestimmt. Anhandder dabei gewonnenen Ergebnisse zeigt Geisler jeweils auf, in welchen Bereichen des geltenden Kollisionsrechts sich die Wahl eines derart unbestimmten Anknüpfungspunkts tatsächlich als sinnvoll und für die Praxis handhabbar erweist. Zudem werden Ersatzanknüpfungen für den Fall angeboten, daß sich eine engste Verbindung im Einzelfall nicht ermitteln läßt.