Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 7 Punkte (Befriedigend), Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld (Wirtschafts- und Umweltrecht), Veranstaltung: Masterstudiengang Insolvenzrecht und Reorganisationsverfahren, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Thesis beschäftigt sich nach Inhalt und Umfang mit den Entschädigungsansprüchen für die Nutzung von Aus- und Absonderungsgütern durch den vorläufigen bzw. den endgültigen Insolvenzverwalter. Die Entschädigungsregelungen im Insolvenzeröffnungsverfahren gleichen nicht in allen Punkten denen des eröffneten Insolvenzverfahrens. Bereits in Rechtsprechung und Praxis entwickelte Entschädigungsregelungen aus
172 InsO können nur teilweise auf ein gerichtlich angeordnetes Nutzungsrecht nach
21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO Anwendung finden. Mit dem erst durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 eingeführten
21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO, fand auch die Erweiterung auf ein gerichtlich anordenbares Verwertungsverbot und Nutzungsrecht für Aussonderungsgüter, die von
172 nicht erfasst sind, statt. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob und wie weit die entwickelten Entschädigungsregelungen für Absonderungsgüter analog auch auf Aussonderungsgüter angewendet werden können.
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172 InsO können nur teilweise auf ein gerichtlich angeordnetes Nutzungsrecht nach
21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO Anwendung finden. Mit dem erst durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 eingeführten
21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO, fand auch die Erweiterung auf ein gerichtlich anordenbares Verwertungsverbot und Nutzungsrecht für Aussonderungsgüter, die von
172 nicht erfasst sind, statt. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob und wie weit die entwickelten Entschädigungsregelungen für Absonderungsgüter analog auch auf Aussonderungsgüter angewendet werden können.
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