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Der Beginn der Verjährung hängt entscheidend von der Entstehung des Anspruchs ab. Das Gesetz sagt allerdings an keiner Stelle, was es unter Entstehung des Anspruchs versteht. In Betracht kommen ganz verschiedene Auslegungen. Umso erstaunlicher ist es, dass es dazu heute eine fast einhellige Auffassung gibt: Sie lautet, dass es grundsätzlich auf die Fälligkeit und den Zeitpunkt ankommen soll, in dem der Anspruch erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Ob diese Auffassung zutreffend ist, wird in der vorliegenden Arbeit eingehend untersucht.

Produktbeschreibung
Der Beginn der Verjährung hängt entscheidend von der Entstehung des Anspruchs ab. Das Gesetz sagt allerdings an keiner Stelle, was es unter Entstehung des Anspruchs versteht. In Betracht kommen ganz verschiedene Auslegungen. Umso erstaunlicher ist es, dass es dazu heute eine fast einhellige Auffassung gibt: Sie lautet, dass es grundsätzlich auf die Fälligkeit und den Zeitpunkt ankommen soll, in dem der Anspruch erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Ob diese Auffassung zutreffend ist, wird in der vorliegenden Arbeit eingehend untersucht.
Autorenporträt
Oliver Koos ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main mit Tätigkeitsschwerpunkt im Privaten Baurecht und der Prozessführung. Herr Koos ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses und Leiter des Arbeitskreises Internationales Baurecht der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), Lehrbeauftragter für Bauvertragsrecht an der Philipps-Universität Marburg und Lehrbeauftragter Immobilienrecht an der Hochschule RheinMain in Wiesbaden. Ferner ist er Autor zahlreicher Veröffentlichungen.