Wer sich dem Urheberrecht zuwendet, so sagt man, wird ein gewisses eigenes künstlerisches Interesse nicht abstreiten können. Ohne musischen Bezug ist dieses Rechtsgebiet nur schwer zugänglich. In erster Linie geht es um das Recht des Urhebers, also um die rechtliche Anerkennung seiner schöpferischen Leistung. Das Urheberrecht soll sich somit gleichermaßen an den musisch interessierten Juristen wie auch an den rechtlich interessierten Künstler wenden.
Eine historische Betrachtung rechtfertigt sich schon aus der allgemeinen Erfahrung, daß geschichtliche Tatbestände eine gute Möglichkeit bieten, Erkenntnisse für Fragen der Gegenwart zu gewinnen.
Eine historische Betrachtung rechtfertigt sich schon aus der allgemeinen Erfahrung, daß geschichtliche Tatbestände eine gute Möglichkeit bieten, Erkenntnisse für Fragen der Gegenwart zu gewinnen.
"Die Arbeit von Maracke beeindruckt mit ihrer stupenden Materialfülle und ihrem Detailreichtum. Die gedruckten und ungedruckten Quellen wurden derart ausführlich ausgebreitet, dass kaum eine Diskussion unerwähnt bleibt. Schön werden die Konturlinien der unterschiedlichen Interessensverbände in ihren juristischen und rechtsphilosophischen Argumentationen präsentiert und damit Einflußnahmen der unterschiedlichen Lobby-Gruppen deutlich. [...] Das herausragende Verdienst der Arbeit [besteht] darin, den gesamten Diskussionsprozess zum Urheberrechtsgesetz präsentiert zu haben. Wer sich mit der Stammfassung des deutschen Urheberrechtsgesetzes von 1965 in Zukunft auseinanderzusetzen hat, wir an diesem Werk nicht vorbeikommen." In: medien und recht, 6/2007