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Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Rheinische Fachhochschule Köln (Wirtschaftsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Problemstellung: Leitsätze des BGH-Urteils vom 29.01.2001 AZ II ZR 331/00: - Die (Außen- )GbR besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. - In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. - Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Rheinische Fachhochschule Köln (Wirtschaftsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Problemstellung:
Leitsätze des BGH-Urteils vom 29.01.2001 AZ II ZR 331/00:
- Die (Außen- )GbR besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
- In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.
- Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät).
Das Urteil des BGH hat ein enormes Echo in der Fachwelt hervorgerufen, dokumentiert es doch die Abkehr von der lange vom BGH vertretenen Doppelverpflichtungstheorie hin zur Akzessorietätstheorie. Die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit führte sowohl zu Veränderungen im Rechts- als auch im Geschäftsverkehr.
Aufgrund dieses Urteils erscheint es sinnvoll, den Weg der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom ursprünglichen Gesetzestext hin zur Vollrechtsfähigkeit zu skizzieren.
Sowohl die GbR als auch die OHG gehören als Personengesellschaft dem Themengebiet des Gesellschaftsrechts an, welches als das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden, definiert wird. Neben der Personengesellschaft ist im deutschen Recht noch eine weitere Möglichkeit des Zusammenschlusses, nämlich die der Körperschaft, auch juristische Person genannt, zu nennen.
Diese beiden Rechtsformen unterscheiden sich im Wesentlichen darin, dass die juristische Person rechtsfähig ist und die Personengesellschaft nicht. Rechtsfähigkeit bedeutet Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Juristische Personen erlangen die Rechtsfähigkeit mit Eintragung. Dennoch können Personengesellschaften wie die OHG trotz fehlender Rechtsfähigkeit gemäß
124 I HGB Träger von Rechten und Pflichten sein. Nach
161 II HGB gilt dies ebenso für die KG. Im Gegensatz zu den juristischen Personen sind die Handelsgesellschaften daher nur im Rahmen ihrer Firmenführung berechtigt, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Man spricht hier von einer Teilrechtsfähigkeit . Die Frage, welche Gesellschaftsform gewählt wird, juristische Person oder Personengesellschaft, spielt nicht nur im Bereich der Haftung und der Rechts- bzw. Teilrechtsfähigkeit eine entscheidende Rolle. Jede Gesellschaftsform bietet Vor- und Nachteile, die jedoch nicht beliebig miteinander kombinierbar sind. So ist es beispielsweise nicht möglich eine OHG zu gründen, bei der die Haftung begrenzt ist. Anders als im Schuldrecht des BGB herrscht im Gesellschaftsrecht ein Rechtsformzwang, dem zu Folge eine Schaffung von neuen Gesellschaftsformen nicht möglich ist. Dieses Prinzip der abschließend aufgeführten Rechtsformen wird Numerus-Clausus-Prinzip genannt und kann auf sehr unterschiedliche Art und Weise funktionieren.
Zunächst kann wie im Sachenrecht des BGB der Rechtsakt nur dann wirksam sein, wenn eine zulässige Rechtsform gewählt worden ist. Die Nichtigkeitsfolge, die im Sachenrecht zwingend wäre, ist im Gesellschaftsrecht kaum annehmbar, weil eine Gesellschaft als Organisation in der Welt ist und einen Rechtsstatus zugewiesen bekommen muss, auch wenn die Parteien keine oder falsche Vorstellungen von ihrer Rechtsform gemacht haben. Daher funktioniert der Rechtsformzwang im Gesellschaftsrecht anders.
Die Funktion des Rechtsformzwanges im Gesellschaftsrecht kann aus Haftungs- und Verkehrsschutzgründen nur darin bestehen, dass jedem Personenverband notfalls ohne oder gegen den Willen der Gründer eine der zulässigen Rechtsformen zugewiesen wird. Um die Fälle der Rechtsformverfehlung mit zu erfassen,...