In Folge der Revolution von 1848 wurden auch in Kurhessen Geschworenengerichte eingeführt. Die Schwurgerichtsbarkeit sowie die Prinzipien der Öffentlichkeit und Mündlichkeit in der Strafrechtspflege sollten ein rechtsstaatliches Verfahren ermöglichen und die Gefahren des geheimen Inquisitionsprozesses überwinden. Auch in Kurhessen wurde die Schwurgerichtsfrage seit Beginn des 19. Jahrhunderts gerade in politisch aufgeheizten Zeiten heftig diskutiert. Sie stand dabei stets in direktem Zusammenhang mit den liberalen Forderungen nach Meinungs- und Pressefreiheit. Noch vor dem eigentlichen Beginn der Diskussionen in Deutschland hatten die Kurhessen in der westphälischen Zeit von 1807 bis 1813 das französische Geschworenengericht in der Praxis kennen gelernt.
Matthias Braun untersucht die Entwicklung der Schwurgerichtsfrage in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts vor dem Hintergrund der politischen Ereignisse im Kurstaate und den hier besonders ausgeprägten obrigkeitsstaatlichen Beharrungskräften. War in der Strafrechtswissenschaft der Reformbedarf unstreitig, so verhalfen am Ende in erster Linie die politischen Aspekte der Laienbeteiligung im Strafverfahren zum Durchbruch.
Matthias Braun untersucht die Entwicklung der Schwurgerichtsfrage in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts vor dem Hintergrund der politischen Ereignisse im Kurstaate und den hier besonders ausgeprägten obrigkeitsstaatlichen Beharrungskräften. War in der Strafrechtswissenschaft der Reformbedarf unstreitig, so verhalfen am Ende in erster Linie die politischen Aspekte der Laienbeteiligung im Strafverfahren zum Durchbruch.