Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der Epoche des usus modernus und des Naturrechts.
Werner Hinz
Broschiertes Buch

Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der Epoche des usus modernus und des Naturrechts.

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«Nach dem Rechte der Natur vindicirt ein jeder das Seinige da, wo er es findet.« Diese Feststellung hat Nikolaus Christian Carstens im Jahre 1801, also bereits in der ausgehenden Naturrechtsepoche, in seinen »Beiträgen zur Erläuterung des Lübischen Rechts« getroffen. Demzufolge soll es dem Naturrecht entsprechen, daß der Eigentümer seine Sache von jedem Besitzer uneingeschränkt herausverlangen kann. In seinem erstmals 1950 erschienenen Lehrbuch über »Deutsches Privatrecht« stellt Heinrich Mitteis die These auf, daß in der Naturrechtsepoche aus der vom deutschen Recht geprägten r...