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Die Arbeit geht der Frage der Entwicklung des Mordtatbestandes im 19. Jahrhundert nach. Die heutige Fassung des 211 StGB geht auf das Jahr 1941 zurück. Sie löste eine Formulierung ab, die den "Begriff" des Mordes im deutschen Strafrecht traditionell als das Töten mit Überlegung, Vorbedacht o. ä. bestimmt und dem in aufwallender Hitze des Zorns, im Affekt oder ohne Überlegung begangenen Totschlag gegenüber gestellt hatte. Die Autorin analysiert neben den Regelungen von Mord und Totschlag auch eine Reihe von besonderen Tötungsdelikten in den zentralen Strafrechtskodifikationen und zugehörigen…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit geht der Frage der Entwicklung des Mordtatbestandes im 19. Jahrhundert nach. Die heutige Fassung des
211 StGB geht auf das Jahr 1941 zurück. Sie löste eine Formulierung ab, die den "Begriff" des Mordes im deutschen Strafrecht traditionell als das Töten mit Überlegung, Vorbedacht o. ä. bestimmt und dem in aufwallender Hitze des Zorns, im Affekt oder ohne Überlegung begangenen Totschlag gegenüber gestellt hatte. Die Autorin analysiert neben den Regelungen von Mord und Totschlag auch eine Reihe von besonderen Tötungsdelikten in den zentralen Strafrechtskodifikationen und zugehörigen Entwürfen. Dadurch wird gezeigt, daß die Zweiteilung "Mord" einerseits und "einfache vorsätzliche Tötung" andererseits in ein System von qualifizierten und privilegierten vorsätzlichen Tötungen integriert war.
Autorenporträt
Die Autorin: Anke David wurde 1975 in Aurich geboren. 1995 begann sie das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen. Dem Ersten Staatsexamen folgten 2001 der Beginn der Promotion, die Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin am juristischen Seminar und das Referendariat am OLG Celle mit dem Zweiten Staatsexamen 2005. Seit 2007 arbeitet die Autorin in Frankfurt am Main bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im bankaufsichtsrechtlichen Bereich.
Rezensionen
«David bietet (...) interessante Einblicke in das Bemühen der Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts nach einer sinnvollen Abgrenzung der Tatbestände am Beispiel der Tötungsdelikte und lässt auch die kulturgeschichtlichen Hintergründe der Entwicklung sichtbar werden.» (Harald Maihold, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte)