1. 1 Zum Untersuchungsgegenstand Ein eigenstandiges und auch so bezeichnetes "Sozialrecht" hat sich in Ge setzgebung und Rechtslehre der DDR bis zur ,Wende' 1989 nicht heraus gebildet. I Andererseits gab es sicherlich dort eine Menge "Recht, das durch seinen sozialpolitischen Zweck gepragt"2 war, also im weitesten Sinne als Sozialrecht verstanden werden kann. Zwischen diesen beiden Polen, einer Fehlmeldung hinsichtlich eines Sozialrechts und der Betrachtung nahezu der gesamten Rechtsordnung der DDR3 als Sozialrecht, sollte eine zugleich moglichst trennscharfe wie angemessene Abgrenzung des Untersuchungsge 4 genstandes vorgenommen werden. Ankntipfen kann man dabei an den all taglichen wie den elaborierten Sprachgebrauch, bei dem drei Bedeutungs ebenen auszumachen sind. Zunachst ist ein sozialer Mensch jemand, der hilft und teilt; in diesem Sinne ware Sozialrecht das Recht der (personlichen, sachlichen und finanziellen) Sozialleistungen. Dann ist auf einer komplexe ren Stufe ein sozialer Ansatz ein solcher, der bei der Diagnose und Therapie von defizitaren Lagen weniger einzelne Personen in den Blick nimmt, son dern auf groBere, meist sozio-okonomisch bestimmte Gruppen oder soziale Rollen abstellt. 1m Recht ware das die beobachtbare Methode, die schwache ren Partner von Rechtsverhaltnissen wie etwa Beschaftigte oder Mieter nor mativ aufzurtisten, indem ihnen einseitig Rechtsgestaltungsmoglichkeiten Vor Oriindung der DDR war eine Textzusammenstellung mit dem Titel "Sozialrecht in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands", hrsg. von W. Holling, Berlin 1949, er schienen, die die Untergruppen "Arbeitsrecht. Sozialversicherungsrecht. Sozialfiirsorge recht" umfasste, also dem Sprachgebrauch des franzosischen droit social folgte, der spa ter aber nicht weitergefiihrt wurde.
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