Das Recht der Vergütungsvereinbarung ist in Bewegung.
Bereits zum 1.1.2014 sind durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013 in drei Fallgestaltungen Änderungen der Rechtslage für die ab diesem Tag erteilten unbedingten Aufträge eingetreten.
Nunmehr hat der BGH mit seinem Urteil von Juni 2014 seine bisherige Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen von Formverstößen oder Verstößen gegen die Anforderungen an ein Erfolgshonorar aufgegeben.
Für Sie als Rechtsanwalt bedeutet dies, dass Sie noch mehr als bisher auf Ihre Vereinbarungen achten müssen. Mit dem Know-how der ausgewiesenen Gebührenexperten Norbert Schneider und Julia Bettina Onderka sind Sie bei jedem Fall auf der sicheren Seite. In Musterbeispielen und Praxistipps erklären Ihnen die Autoren, wie Sie Vergütungsvereinbarungen rechtssicher formulieren.
Berücksichtigt wird die aktuelle Rechtsprechung zur Vergütungshöhe (insbesondere zur Begrenzung auf das Fünffache der Höchstgebühren), zur Wirksamkeit von Zeittaktklauseln, Hinweis und Belehrungspflichten, Kostenerstattung, Abrechnung und zur prozessualen Durchsetzung.
Bereits zum 1.1.2014 sind durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013 in drei Fallgestaltungen Änderungen der Rechtslage für die ab diesem Tag erteilten unbedingten Aufträge eingetreten.
Nunmehr hat der BGH mit seinem Urteil von Juni 2014 seine bisherige Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen von Formverstößen oder Verstößen gegen die Anforderungen an ein Erfolgshonorar aufgegeben.
Für Sie als Rechtsanwalt bedeutet dies, dass Sie noch mehr als bisher auf Ihre Vereinbarungen achten müssen. Mit dem Know-how der ausgewiesenen Gebührenexperten Norbert Schneider und Julia Bettina Onderka sind Sie bei jedem Fall auf der sicheren Seite. In Musterbeispielen und Praxistipps erklären Ihnen die Autoren, wie Sie Vergütungsvereinbarungen rechtssicher formulieren.
Berücksichtigt wird die aktuelle Rechtsprechung zur Vergütungshöhe (insbesondere zur Begrenzung auf das Fünffache der Höchstgebühren), zur Wirksamkeit von Zeittaktklauseln, Hinweis und Belehrungspflichten, Kostenerstattung, Abrechnung und zur prozessualen Durchsetzung.