Mit der Reform des Lauterkeitsrechts im Jahre 2004 fand in die Generalklausel des
3 UWG erstmals eine Erheblichkeitsschwelle Einzug, die anlässlich der jüngsten Anpassung des Lauterkeitsrechts an die Lauterkeitsrichtlinie weiter modifiziert wurde. Wettbewerbshandlungen sind seitdem nicht bereits dann unzulässig, wenn sie nur unlauter sind. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sie die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Die Arbeit untersucht Regelungszweck und Regelungsumfang der Erheblichkeitsschwelle. Vor dem Hintergrund eines Verständnisses des Lauterkeitsrechts als ein streng wettbewerbsfunktional ausgerichtetes Marktverhaltensrecht wird die Erheblichkeitsschwelle als ein wesentliches Hilfsmittel zur erforderlichen Umsetzung eines more economic approach vorgeschlagen.
3 UWG erstmals eine Erheblichkeitsschwelle Einzug, die anlässlich der jüngsten Anpassung des Lauterkeitsrechts an die Lauterkeitsrichtlinie weiter modifiziert wurde. Wettbewerbshandlungen sind seitdem nicht bereits dann unzulässig, wenn sie nur unlauter sind. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sie die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Die Arbeit untersucht Regelungszweck und Regelungsumfang der Erheblichkeitsschwelle. Vor dem Hintergrund eines Verständnisses des Lauterkeitsrechts als ein streng wettbewerbsfunktional ausgerichtetes Marktverhaltensrecht wird die Erheblichkeitsschwelle als ein wesentliches Hilfsmittel zur erforderlichen Umsetzung eines more economic approach vorgeschlagen.