Marktplatzangebote
Ein Angebot für € 40,00 €
  • Broschiertes Buch

In der vorliegenden Arbeit überprüft Andreas Dietz die behördliche Prozeßvertretung unter dem Blickwinkel des "Neuen Steuerungsmodells" auf die Möglichkeiten und die Grenzen ihrer verstärkten Gebührenfinanzierung.
Im ersten Teil der Arbeit erläutert der Autor die Kostenerstattung nach geltendem Recht und das "Neue Steuerungsmodell". Dabei zeigt sich, daß das "Neue Steuerungsmodell" für die Prozeßvertretung unter mehreren Gesichtspunkten anwendbar gemacht werden kann: Mängel in der Aufbau- und Ablauforganisation können ebenso aufgedeckt werden, wie mittels Budgetierung…mehr

Produktbeschreibung
In der vorliegenden Arbeit überprüft Andreas Dietz die behördliche Prozeßvertretung unter dem Blickwinkel des "Neuen Steuerungsmodells" auf die Möglichkeiten und die Grenzen ihrer verstärkten Gebührenfinanzierung.

Im ersten Teil der Arbeit erläutert der Autor die Kostenerstattung nach geltendem Recht und das "Neue Steuerungsmodell". Dabei zeigt sich, daß das "Neue Steuerungsmodell" für die Prozeßvertretung unter mehreren Gesichtspunkten anwendbar gemacht werden kann: Mängel in der Aufbau- und Ablauforganisation können ebenso aufgedeckt werden, wie mittels Budgetierung Kosten-Nutzen-Vergleiche zwischen einer Eigen- und einer Fremdvertretung gezogen werden können. Eine Kundenorientierung kann dazu dienen, die Akzeptanz von Verwaltungsentscheidungen zu steigern und Prozesse zu vermeiden.

Aus dieser Bestandsaufnahme entwickelt er im zweiten Teil ein Modell für eine neue Kostenerstattung, das zu einer einfachgesetzlichen Neuregelung des § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO führt. Im Fall des Obsiegens der Behörde im Verwaltungsprozeß wird ihr eine Kostenerstattung nach Pauschsätzen zugestanden, um ihre Kosten abzudecken. Die Kalkulation der Pauschsätze orientiert sich an Durchschnittswerten, um den Anreiz für eine effiziente Prozeßführung zu erhöhen. Dieses Modell wird schließlich in seinen verfassungsrechtlichen Kontext gestellt und insbesondere seine Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 4 GG überprüft und bejaht. Ein Textvorschlag für eine Änderung des § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO rundet die Arbeit ab.