Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Controlling, Note: 1,30, Hamburg School of Business Administration gGmbH, Veranstaltung: Law for Accountants / Recht für Wirtschaftsprüfer, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach Eintritt der Insolvenzreife und bei bestehender Insolvenzreife ist der Geschäftsführer einer GmbH nach Maßgabe des § 15a InsO verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann Schadensersatzansprüche der geschädigten Gläubiger und Strafsanktionen gegenüber den Geschäftsführern (§ 15a Abs. 4 InsO) nach sich ziehen. In strafrechtlicher Hinsicht droht bei Vorsatz hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Insolvenzantragstellung eine Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.Hintergrund dieser strikten Regelung ist der Gläubigerschutz. Denn je früher eine Insolvenz oder eine drohende Insolvenz erkannt wird, desto mehr Handlungsalternativen bieten sich zur Gläubigerbefriedigung. Insbesondere ein durch einen Wirtschaftsprüfer erstelltes Sanierungskonzept kann im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens die vollständige Liquidation eines Unternehmens verhindern.Die Rollen eines Wirtschaftsprüfers vor dem Hintergrund einer Insolvenz beruhen insbesondere auf dem IDW PS 800 zur "Beurteilung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen", dem IDW S6 bzw. IDW ES6 n.F.,Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten sowie dem IDW FAR 1/1996 "Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen". Neben anderen Rollen kann der Wirtschaftsprüfer im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens oder zur vorzeitigen Abwendung eines Insolvenzverfahrens die Rolle des Erstellers eines Sanierungskonzeptes einnehmen.
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