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Art. 21 EuGVÜ hat erstmals eine europaweite Regelung über die Beachtung der internationalen Rechtshängigkeit vor einem anderen vertragsstaatlichen Gericht getroffen. Diese hat in der Praxis zu drei Fragenkomplexen mit einhergehenden Missbrauchsmöglichkeiten geführt: die Bestimmung des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit, die Frage der Anspruchsidentität und die Auswirkungen einer überlangen Verfahrensdauer auf die europäische Rechtshängigkeitssperre. Mit der Überführung des EuGVÜ in die EuGVVO wurde Art. 30 EuGVVO eingefügt, der den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einheitlich festlegen und die lex…mehr

Produktbeschreibung
Art. 21 EuGVÜ hat erstmals eine europaweite Regelung über die Beachtung der internationalen Rechtshängigkeit vor einem anderen vertragsstaatlichen Gericht getroffen. Diese hat in der Praxis zu drei Fragenkomplexen mit einhergehenden Missbrauchsmöglichkeiten geführt: die Bestimmung des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit, die Frage der Anspruchsidentität und die Auswirkungen einer überlangen Verfahrensdauer auf die europäische Rechtshängigkeitssperre. Mit der Überführung des EuGVÜ in die EuGVVO wurde Art. 30 EuGVVO eingefügt, der den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einheitlich festlegen und die lex fori-Bestimmung des EuGH ablösen sollte. Die Arbeit untersucht die bereits durch die frühere Rechtslage aufgeworfenen, durch die Reform nicht angegangenen Probleme sowie die sich aus der Neuregelung ergebenden Fragen.
Autorenporträt
Die Autorin: Alice Nieroba, geboren 1975 in Neuss, studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Heidelberg und Bonn sowie der University of Sussex. 2002 begann sie das Promotionsstudium an der Universität zu Köln, welches sie 2005 mit der Disputation abschloss. Von 2003 bis 2005 absolvierte sie in Düsseldorf ihr Referendariat. 2005 nahm die Autorin ein LLM-Studium an der London School of Economics auf.
Rezensionen
"In der Bearbeitung...ist die Arbeit auf einem hohen wissenschaftlichen Niveau, zugleich aber sehr gut lesbar und verständlich. Die Verfasserin versteht es, die vielfältigen Probleme präzise zu benennen und zu bearbeiten. Dabei wertet sie die verschiedenen Quellen umfassend aus, bezieht auch vereinzelt nicht-deutschsprachige Äusserungen in Literatur und Rechtssprechung mit ein." (Martin Frank, Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht)