Handelt ein klassischer "Gelegenheits-Kiffer", der im Laufe einer durchfeierten Samstagnacht neben alkoholischen Getränken auch einen Joint konsumiert hat, ordnungswidrig i.S.d.
24a II, III StVG, wenn dieser am Montag früh, also über 24 Stunden nach dem Cannabiskonsum, mit dem PKW zur Arbeit fährt? Kann dabei der Fakt, dass sich der Betroffene nach eigener Aussage sicher ist, längst nicht mehr unter der Wirkung der Droge zu stehen und sich zweifellos fähig fühlt, ein Kraftfahrzeug gefahrlos zu führen, den Vorwurf der fahrlässigen Begehung entfallen lassen, obwohl er zum Zeitpunkt des Antritts der Fahrt nicht vollständig ausschließen konnte, dass noch ein Restwert an THC bzw. dessen Abbauprodukte in seinem Blut nachweisbar ist. Die Klärung dieser, im Zuge von juristischen Diskussionen um die rechtsdogmatische Auslegung des
24a StVG regelmäßig aufkommende Frage, soll das Ziel des vorliegenden Buches sein.
24a II, III StVG, wenn dieser am Montag früh, also über 24 Stunden nach dem Cannabiskonsum, mit dem PKW zur Arbeit fährt? Kann dabei der Fakt, dass sich der Betroffene nach eigener Aussage sicher ist, längst nicht mehr unter der Wirkung der Droge zu stehen und sich zweifellos fähig fühlt, ein Kraftfahrzeug gefahrlos zu führen, den Vorwurf der fahrlässigen Begehung entfallen lassen, obwohl er zum Zeitpunkt des Antritts der Fahrt nicht vollständig ausschließen konnte, dass noch ein Restwert an THC bzw. dessen Abbauprodukte in seinem Blut nachweisbar ist. Die Klärung dieser, im Zuge von juristischen Diskussionen um die rechtsdogmatische Auslegung des
24a StVG regelmäßig aufkommende Frage, soll das Ziel des vorliegenden Buches sein.