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In der vorliegenden Dissertation befaßt sich Ursula Knott mit der Frage, welches Recht auf die Fehlerhaftigkeit von Eheschließungen mit Auslandsberührung und ihre Folgen Anwendung findet. Die Verfasserin stellt zunächst - geordnet nach Themenbereichen - die unterschiedliche Ausgestaltung des materiellen Rechts der unwirksamen Ehe in verschiedenen Rechtsordnungen dar. Besondere Berücksichtigung findet dabei die aus dem kanonischen Recht stammende Rechtsfigur der Putativehe. In einem zweiten Teil widmet die Autorin sich den kollisionsrechtlichen Problemen. Ausgehend von der Feststellung, daß das…mehr

Produktbeschreibung
In der vorliegenden Dissertation befaßt sich Ursula Knott mit der Frage, welches Recht auf die Fehlerhaftigkeit von Eheschließungen mit Auslandsberührung und ihre Folgen Anwendung findet. Die Verfasserin stellt zunächst - geordnet nach Themenbereichen - die unterschiedliche Ausgestaltung des materiellen Rechts der unwirksamen Ehe in verschiedenen Rechtsordnungen dar. Besondere Berücksichtigung findet dabei die aus dem kanonischen Recht stammende Rechtsfigur der Putativehe. In einem zweiten Teil widmet die Autorin sich den kollisionsrechtlichen Problemen. Ausgehend von der Feststellung, daß das deutsche Kollisionsrecht kaum Kollisionsnormen für die Anknüpfung der fehlerhaften Ehe bereithält, untersucht die Verfasserin die Lösungsansätze der deutschen Rechtsprechung und kommt zu dem Ergebnis, daß die in der Rechtsprechung vorherrschende Anknüpfung der Fehlerhaftigkeit und aller ihrer Folgen an Art. 11, 13 EGBGB nicht geeignet ist, alle auftretenden Anknüpfungsfragen zufriedenstellend zu beantworten. Insbesondere die Anknüpfung an das Heimatrecht des verletzten Ehegatten für den Fall, daß sich bei der Anknüpfung an die jeweiligen Heimatrechte der Ehegatten nach Art. 13 EGBGB ein strengeres Recht nicht finden lasse, vermöge nicht zu überzeugen. Im folgenden werden unterschiedliche, in der deutschen Lehre sowie in Rechtsprechung und Lehre anderer Rechtsordnungen vorgeschlagene Lösungen untersucht. Nach Abwägung der Argumente unter steter Rückkoppelung zum materiellen Recht stellt sich heraus, daß eine "gespaltene Anknüpfung", wie sie ähnlich teilweise im romanischen Rechtskreis für die Putativehe vorgeschlagen wird, vorzuziehen sei. Die Fragen der Unwirksamkeit und des Ob der Folgen seien an Art. 13 EGBGB anzuknüpfen, während das Wie sich nach dem jeweiligen Folgenstatut, Art. 10, 14, 17, 15, 18 EGBGB richte. Die Autorin schließt mit der Betrachtung einiger besonderer Probleme, nämlich der Anknüpfung der Ehelichkeit der Kinder und der Heilung fehlerhafter Ehen.