Der Autor befaßt sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben einer staatlichen Finanzierung der Parlamentsfraktionen und geht auf die sich aufgrund der in den letzten Jahren - beginnend mit dem Bayerischen Fraktionsgesetz im März 1992 - im Bund und nahezu in sämtlichen Ländern erlassenen Fraktionsgesetze stellenden verfassungsrechtlichen Fragen ein.
Die Auseinandersetzung um die Fraktionsfinanzierung wird gewöhnlich dominiert von der durch Teile der Literatur und die Medien vermittelten Vorstellung einer ständig unkontrolliert anwachsenden finanziellen Ausstattung der Fraktionen in Verbindung mit dem der Politikfinanzierung insgesamt entgegengebrachten Mißtrauen. Die in der wissenschaftlichen und öffentlichen Diskussion geäußerte Kritik leidet jedoch unter dem Mangel, daß es an ausreichender Klarheit fehlt, aus welchem Grunde die Tätigkeit der Fraktionen überhaupt mit öffentlichen Mitteln gefördert werden darf und welche Folgerungen daraus für die grundsätzliche Zulässigkeit als auch die Art und Weise einer rechtlichen Ausgestaltung der staatlichen Fraktionsfinanzierung abzuleiten sind.
Schneider nimmt insofern angesichts des Bedeutungs- und Verständniswandels, den die Parlamente im Laufe der vergangenen Jahrzehnte erfahren haben, eine Neubewertung des den Fraktionen innerhalb des Verfassungsgefüges zukommenden Status vor. Verfassungsrechtlich lassen sich die Fraktionen danach nicht mehr als parlamentarische Repräsentanten der Parteien oder als Einrichtungen der in ihnen zusammengeschlossenen Abgeordneten begreifen. Sie nehmen vielmehr die Stellung eines eigenständigen parlamentarischen Handlungssubjektes ein, das in seiner Existenz und Wirkungsfähigkeit einzig aufgrund seines Beitrags für die Herstellung und den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Parlamente verfassungsrechtlich anzuerkennen ist. Der Autor kommt aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Prämisse zu dem Ergebnis, daß den Fraktionen von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Finanzierung dieser Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zusteht. Im weiteren setzt sich Schneider unter Einbeziehung der zentralen und vornehmlich öffentlich diskutierten Kritikpunkte an der Fraktionsfinanzierung mit den sich daraus für eine ordnungsgemäße Bereitstellung der staatlichen Mittel, der Verwendung dieser Mittel durch die Fraktionen und deren Kontrolle abzuleitenden Konsequenzen auseinander.
Die Auseinandersetzung um die Fraktionsfinanzierung wird gewöhnlich dominiert von der durch Teile der Literatur und die Medien vermittelten Vorstellung einer ständig unkontrolliert anwachsenden finanziellen Ausstattung der Fraktionen in Verbindung mit dem der Politikfinanzierung insgesamt entgegengebrachten Mißtrauen. Die in der wissenschaftlichen und öffentlichen Diskussion geäußerte Kritik leidet jedoch unter dem Mangel, daß es an ausreichender Klarheit fehlt, aus welchem Grunde die Tätigkeit der Fraktionen überhaupt mit öffentlichen Mitteln gefördert werden darf und welche Folgerungen daraus für die grundsätzliche Zulässigkeit als auch die Art und Weise einer rechtlichen Ausgestaltung der staatlichen Fraktionsfinanzierung abzuleiten sind.
Schneider nimmt insofern angesichts des Bedeutungs- und Verständniswandels, den die Parlamente im Laufe der vergangenen Jahrzehnte erfahren haben, eine Neubewertung des den Fraktionen innerhalb des Verfassungsgefüges zukommenden Status vor. Verfassungsrechtlich lassen sich die Fraktionen danach nicht mehr als parlamentarische Repräsentanten der Parteien oder als Einrichtungen der in ihnen zusammengeschlossenen Abgeordneten begreifen. Sie nehmen vielmehr die Stellung eines eigenständigen parlamentarischen Handlungssubjektes ein, das in seiner Existenz und Wirkungsfähigkeit einzig aufgrund seines Beitrags für die Herstellung und den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Parlamente verfassungsrechtlich anzuerkennen ist. Der Autor kommt aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Prämisse zu dem Ergebnis, daß den Fraktionen von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Finanzierung dieser Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zusteht. Im weiteren setzt sich Schneider unter Einbeziehung der zentralen und vornehmlich öffentlich diskutierten Kritikpunkte an der Fraktionsfinanzierung mit den sich daraus für eine ordnungsgemäße Bereitstellung der staatlichen Mittel, der Verwendung dieser Mittel durch die Fraktionen und deren Kontrolle abzuleitenden Konsequenzen auseinander.