Die Arbeit setzt sich mit Problemen von Nachvergütungsansprüchen des privaten Bau-Unternehmers bei Vereinbarung
eines Pauschalpreises und Verwendung einer funktionalen Leistungsbeschreibung im Lichte der VOB auseinander.
A. Einleitung/Sachverhalt
Die Kl. hatte für die Beklagte Sanierungsarbeiten an einer Kammerschleuse
zu einem Pauschalpreis zu erbringen. Der Vertrag kam aufgrund einer Ausschreibung
nach VOB/A zustande. Ihm lag u.a. die VOB/B zugrunde. Im
Streit war noch die Vergütung für die Bewehrung der linken Schleusenwand.
Insoweit wies das Leistungsverzeichnis auf, dass die Flächenbewehrung
nach der Zwangsbeanspruchung zu bemessen sei, mindestens aber eine
angegebene Stärke aufzuweisen habe. Die für die Bemessung der Zwangsbeanspruchung
erforderliche Statik hatte die Kl. als Vertragsleistung zu erbringen.
Im Übrigen hatte die Kl. Verankerungen in den Schleusenwänden anzubringen.
Für diese wurden Mehrkosten geltend gemacht. Die Kl. verlangte
u.a. für Mehrverbrauch an Stahl sowie für umständlichere und aufwendigere
Arbeiten für die Verankerungen zusätzliche Vergütung.
Das LG hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Das
OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten
führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
B. Rechtsfragen
Die Entscheidung behandelte Fragen zu öffentlichen Vergaben sowie das
Problem eines Nachvergütungsanspruchs gemäß
2 Nr. 5 VOB/B bei Vereinbarung
eines Pauschalpreises und Verwendung einer funktionalen Leistungsbeschreibung.
[...]
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
eines Pauschalpreises und Verwendung einer funktionalen Leistungsbeschreibung im Lichte der VOB auseinander.
A. Einleitung/Sachverhalt
Die Kl. hatte für die Beklagte Sanierungsarbeiten an einer Kammerschleuse
zu einem Pauschalpreis zu erbringen. Der Vertrag kam aufgrund einer Ausschreibung
nach VOB/A zustande. Ihm lag u.a. die VOB/B zugrunde. Im
Streit war noch die Vergütung für die Bewehrung der linken Schleusenwand.
Insoweit wies das Leistungsverzeichnis auf, dass die Flächenbewehrung
nach der Zwangsbeanspruchung zu bemessen sei, mindestens aber eine
angegebene Stärke aufzuweisen habe. Die für die Bemessung der Zwangsbeanspruchung
erforderliche Statik hatte die Kl. als Vertragsleistung zu erbringen.
Im Übrigen hatte die Kl. Verankerungen in den Schleusenwänden anzubringen.
Für diese wurden Mehrkosten geltend gemacht. Die Kl. verlangte
u.a. für Mehrverbrauch an Stahl sowie für umständlichere und aufwendigere
Arbeiten für die Verankerungen zusätzliche Vergütung.
Das LG hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Das
OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten
führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
B. Rechtsfragen
Die Entscheidung behandelte Fragen zu öffentlichen Vergaben sowie das
Problem eines Nachvergütungsanspruchs gemäß
2 Nr. 5 VOB/B bei Vereinbarung
eines Pauschalpreises und Verwendung einer funktionalen Leistungsbeschreibung.
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