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Der Große Strafsenat des BGH hat 1994 das Institut der fortgesetzten Tat aufgegeben. Die Folgen dieses Beschlusses werden erstmals für den Bereich des sexuellen Mißbrauchs umfassend analysiert.
Christiane Rohleder zeigt auf, daß die Zahl der Verurteilungen wegen einer hohen Anzahl an Taten deutlich zurückgegangen ist. Spekulationen über einen eklatanten Anstieg des Strafniveaus wird hingegen der Boden entzogen.
Die seltenere Verurteilung hoher Fallzahlen deutet auf gestiegene Anforderungen der Konkretisierung der Taten. Daher werden mittels einer detaillierten Auswertung von
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Produktbeschreibung
Der Große Strafsenat des BGH hat 1994 das Institut der fortgesetzten Tat aufgegeben. Die Folgen dieses Beschlusses werden erstmals für den Bereich des sexuellen Mißbrauchs umfassend analysiert.

Christiane Rohleder zeigt auf, daß die Zahl der Verurteilungen wegen einer hohen Anzahl an Taten deutlich zurückgegangen ist. Spekulationen über einen eklatanten Anstieg des Strafniveaus wird hingegen der Boden entzogen.

Die seltenere Verurteilung hoher Fallzahlen deutet auf gestiegene Anforderungen der Konkretisierung der Taten. Daher werden mittels einer detaillierten Auswertung von Entscheidungen des BGH dessen Anforderungen an die Konkretisierung der Taten in der Anklage sowie im Urteil untersucht. Hierbei finden sich erhebliche Differenzen zwischen den verschiedenen Senaten, nicht aber zwischen den Anforderungen vor und nach Wegfall der fortgesetzten Tat. Die Auswirkungen dieser Differenzen werden anhand zahlreicher Einzelfälle in praxistauglicher Weise aufgezeigt. Ausgehend von dieser Untersuchung entwickelt die Verfasserin klare Kriterien ausreichender Konkretisierung.

Eine wesentliche Folge der Aufgabe der fortgesetzten Tat liegt auch darin, daß bei Tatmehrheit nicht mehr alle Taten der Serie Gegenstand der Anklage sind. Zur Klärung des Umfangs der Anklage wird ein neuer Ansatz zur prozessualen Tat entwickelt. Dieser kann die Probleme jedoch nur teilweise lösen. Daher schließt die Untersuchung mit Möglichkeiten einer Zusammenfassung von Serientaten de lege ferenda.