Rechtswidriges Verwaltungshandeln kann einen Folgenbeseitigungsanspruch auslösen. Wie verhält es sich aber, wenn ein solcher Anspruch nicht besteht, etwa weil die Folgenbeseitigung zu Lasten eines Dritten ginge oder eine Vergünstigung zu Unrecht abgelehnt wurde? Auch in diesen Fällen kann das rechtswidrige Verhalten der Verwaltung nicht schlicht unbeachtlich sein, wenn sie es in einer zeitlich nachfolgenden Entscheidung wiedergutmachen kann. Die Verwaltung ist vielmehr verpflichtet, ihr eigenes rechtswidriges Vorverhalten als Belang in dieser Entscheidung zu berücksichtigen. Für diese Verpflichtung hat Weyreuther 1968 den Begriff "Folgenbeseitigungslast" geprägt. Ein Hauptanwendungsfall ist z. B. die Konstellation der infolge Nachbarwiderspruchs bzw. -klage aufgehobenen Baugenehmigung und dem sich anschließenden Erlaß einer Beseitigungsanordnung. In Rechtsprechung und Literatur ist insoweit heftig umstritten, ob das Eingriffsermessen der Bauaufsichtsbehörde durch die Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung gebunden ist oder ob nicht im Gegenteil die Baugenehmigung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der zugunsten des Bauherrn spricht. Richtigerweise müssen beide Aspekte bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden.
Abgesehen von dieser Problematik sind noch andere Aspekte klärungsbedürftig: Kann die Folgenbeseitigungslast etwa - wie bislang stillschweigend angenommen - nur durch Einzelakte oder auch durch normatives Unrecht ausgelöst werden? Insoweit zeigt sich, daß jedenfalls förmliche Gesetze keinen geeigneten Anknüpfungspunkt bieten. Weiterhin ist zu klären, ob die Folgenbeseitigungslast eine Ermessensreduzierung auf Null oder - was sich als richtig herausstellt - eine bloße Ermessensbindung bewirkt. Schließlich wird die These einer durch die Folgenbeseitigungslast vermittelten Bindung von Beurteilungsspielräumen widerlegt.
Abgesehen von dieser Problematik sind noch andere Aspekte klärungsbedürftig: Kann die Folgenbeseitigungslast etwa - wie bislang stillschweigend angenommen - nur durch Einzelakte oder auch durch normatives Unrecht ausgelöst werden? Insoweit zeigt sich, daß jedenfalls förmliche Gesetze keinen geeigneten Anknüpfungspunkt bieten. Weiterhin ist zu klären, ob die Folgenbeseitigungslast eine Ermessensreduzierung auf Null oder - was sich als richtig herausstellt - eine bloße Ermessensbindung bewirkt. Schließlich wird die These einer durch die Folgenbeseitigungslast vermittelten Bindung von Beurteilungsspielräumen widerlegt.