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Die Freiheitsrechte haben in der jüngeren Verfassungsrechtsprechung, insbesondere im Vermögensteuerbeschluß, eine gewisse Aufwertung erfahren, was aber gleichzeitig eine große Unsicherheit hervorgerufen hat. Die Autorin beschäftigt sich vor diesem Hintergrund mit der Frage, welche Anforderungen insoweit aus Art. 14 GG abzuleiten sind, was die Erörterung zahlreicher dogmatischer Grundlagen wie des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs, des Vorliegens eines Grundrechtseingriffs und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich macht. Maßgeblich für die Anwendung des Eigentumsgrundrechts…mehr

Produktbeschreibung
Die Freiheitsrechte haben in der jüngeren Verfassungsrechtsprechung, insbesondere im Vermögensteuerbeschluß, eine gewisse Aufwertung erfahren, was aber gleichzeitig eine große Unsicherheit hervorgerufen hat. Die Autorin beschäftigt sich vor diesem Hintergrund mit der Frage, welche Anforderungen insoweit aus Art. 14 GG abzuleiten sind, was die Erörterung zahlreicher dogmatischer Grundlagen wie des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs, des Vorliegens eines Grundrechtseingriffs und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich macht. Maßgeblich für die Anwendung des Eigentumsgrundrechts ist dabei die Unterscheidung zwischen der befugnisbestimmenden und der bestandsbeeinträchtigenden Wirkung von Gesetzen.

Hinsichtlich der ersten Wirkung wird unter Analyse der Verfassungsrechtsprechung und anhand verschiedener Eigentumsmodelle begründet, wie Art. 14 GG und insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trotz der Normgeprägtheit des Grundrechts in der Lage ist, dem Gesetzgeber Grenzen zu setzen. Schließlich wird dargelegt, daß die steuerrechtliche Besonderheit, die in der Fiskalzweckbestimmung der Steuererhebung liegt, nur eine Anpassung rechtfertigt, die die allgemeinen Grundsätze so weit wie möglich erhält. Die Annahme eines völligen Versagens der Verhältnismäßigkeitsprüfung erweist sich als ebenso unberechtigt wie ihr Ersatz durch eine "Halbteilungsgrenze".

Im Bezug auf die bestandsbeeinträchtigende Wirkung von Gesetzen, die häufig unter dem unscharfen Begriff der "Rückwirkung" behandelt wird, kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, daß die konsequente Anwendung gerade des Eigentumsgrundrechts einen Rückgriff auf das "Rechtsstaatsprinzip" entbehrlich macht.
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