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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation, Note: 1,7, Hochschule Bochum, Veranstaltung: Schwerpunkt, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Fusionskontrolle hat die Aufgabe, einer "übermäßigen" Marktbeherrschung zu begegnen. Ziel ist es, wettbewerbliche Marktstrukturen zu erhalten und vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte Verhaltensspielräume von Unternehmen im Interesse der materiellen Handlungsfreiheit anderer Unternehmen und der Verbraucher zu verhindern. Die Fusionskontrolle soll also einer Gefährdung des Wettbewerbs begegnen, die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation, Note: 1,7, Hochschule Bochum, Veranstaltung: Schwerpunkt, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Fusionskontrolle hat die Aufgabe, einer "übermäßigen" Marktbeherrschung zu begegnen. Ziel ist es, wettbewerbliche Marktstrukturen zu erhalten und vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte Verhaltensspielräume von Unternehmen im Interesse der materiellen Handlungsfreiheit anderer Unternehmen und der Verbraucher zu verhindern. Die Fusionskontrolle soll also einer Gefährdung des Wettbewerbs begegnen, die sich aus einer Veränderung der Marktstruktur in Folge eines Zusammenschlusses ergeben kann.Die Fusionskontrolle wird nicht auf einen bestimmten Theorieansatz gestützt. Maßgebend hierfür ist der Gedanke, dass sich die Marktstellung eines Unternehmens in der Regel nicht alleine aufgrund der Prüfung eines Strukturkriteriums (z.B. Marktanteil, aktueller oder potenzieller Wettbewerb), sondern nuranhand einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilen lässt. Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass selbst Zusammenschlüsse, bei denen hohe Marktanteile erreicht werden, nicht untersagt werden, weil andere Strukturfaktoren, wie z.B. ein leistungsfähiger, potenzieller Wettbewerb aus dem Ausland und eine nachfragestarke Marktgegenseite, aller Erwartungen nach keine unkontrollierten wettbewerblichen Verhaltensspielräume der Zusammenschlussbeteiligten zulassen.