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Die GbR steht seit geraumer Zeit im Blickpunkt rechtswissenschaftlichen Interesses. Insbesondere die Frage der Rechtsnatur und mithin auch der Rechtsfähigkeit war schon lange umstritten. Seit über einem Jahrhundert wurde die Rechtsfähigkeit der GbR von verschiedenen Standpunkten aus thematisiert. Vor allem die Entscheidung ¿Weißes Ross¿1, ie einen (zumindest vorläufigen) Schlussstrich unter die langanhaltende Diskussion gezogen hat, ist auf große Resonanz in der Literatur gestoßen. Die meisten Autoren beschäftigten sich jedoch, wie auch die Entscheidung selbst, nur mit der Rechtsfähigkeit…mehr

Produktbeschreibung
Die GbR steht seit geraumer Zeit im Blickpunkt rechtswissenschaftlichen Interesses. Insbesondere die Frage der Rechtsnatur und mithin auch der Rechtsfähigkeit war schon lange umstritten. Seit über einem Jahrhundert wurde die Rechtsfähigkeit der GbR von verschiedenen Standpunkten aus thematisiert. Vor allem die Entscheidung ¿Weißes Ross¿1, ie einen (zumindest vorläufigen) Schlussstrich unter die langanhaltende Diskussion gezogen hat, ist auf große Resonanz in der Literatur gestoßen. Die meisten Autoren beschäftigten sich jedoch, wie auch die Entscheidung selbst, nur mit der Rechtsfähigkeit selbst. Folgeprobleme dieser Entscheidung, die sich aus der Rechtsfähigkeit der GbR ergeben, wie beispielsweise die Erbfähigkeit der GbR, sind hingegen bislang, wenn überhaupt, dann nur stiefmütterlich behandelt worden. Auch hierbei ergeben sich jedoch etliche Problemkreise, die einer Untersuchung bedürfen. Die Frage, die sich zunächst stellt, ist grundsätzlicher Natur. Warum soll überhaupt eine GbR erben können? Was wird damit bezweckt? Anschließend ist die Entwicklung der Meinungen zur Rechtsfähigkeit zu erörtern, um deren Folgen, genauer diejenigen bezüglich der Erbfähigkeit, zu bearbeiten. Diese hängt untrennbar mit der Rechtsfähigkeit zusammen, ist aber nicht identisch. Zuletzt ist zu den Problemen Stellung zu nehmen, die sich aus der Erbfähigkeit ergeben, und denjenigen, welche sich aus der Herbeiführung eines tauglichen Rechtsträgers mithilfe einer testamentarischen Gesellschaftsgründungsklausel ergeben können.
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