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Die Dissertation behandelt drei zentrale Themen im Zusammenhang mit der GbR im Immobiliarrechtsverkehr (Erwerb, Veräußerung, Gesellschafterwechsel); der behandelte Bereich wirft seit der Anerkennung der GbR-Rechtsfähigkeit und der sich anschließenden Rechtsentwicklung zahlreiche noch nicht gelöste Probleme auf.
Zum rechtsgeschäftlichen Erwerb durch eine GbR lehnt der Autor die vom BGH aufgegriffene »Nachweismediatisierung« ab und schlägt stattdessen vor, über die anerkannten Grundsätze ungeschriebener Nachweiserleichterungen zu praktikablen und widerspruchsfreien Ergebnissen zu gelangen.
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Produktbeschreibung
Die Dissertation behandelt drei zentrale Themen im Zusammenhang mit der GbR im Immobiliarrechtsverkehr (Erwerb, Veräußerung, Gesellschafterwechsel); der behandelte Bereich wirft seit der Anerkennung der GbR-Rechtsfähigkeit und der sich anschließenden Rechtsentwicklung zahlreiche noch nicht gelöste Probleme auf.

Zum rechtsgeschäftlichen Erwerb durch eine GbR lehnt der Autor die vom BGH aufgegriffene »Nachweismediatisierung« ab und schlägt stattdessen vor, über die anerkannten Grundsätze ungeschriebener Nachweiserleichterungen zu praktikablen und widerspruchsfreien Ergebnissen zu gelangen. Bei der Veräußerung von GbR steht die Frage nach der Reichweite des § 899a BGB im Vordergrund, insbesondere nach der (direkten oder analogen) Anwendbarkeit des § 899a S. 2 BGB auf schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte, die der Verfasser mit ausführlicher Begründung verneint. Bislang kaum gesehen wurde, dass vergleichbare Fragen (Gutglaubensschutz bzgl. Vertretung nur bei Verfügungsgeschäft) im Zusammenhang mit anderen, z. T. abgelegenen Normen (§366 Abs. 1 HGB; Art. 16 Abs. 2 WG; Art. 21 ScheckG) bereits behandelt worden sind. Die zu diesen Vorschriften gefundenen Erkenntnisse stellt der Verfasser in den Kontext des § 899a S. 2 BGB; nach seiner Auffassung finden die Grundsätze der Saldotheorie bei Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes Anwendung. Ferner erörtert der Verfasser Sicherungsmechanismen, um den Risiken fehlerhafter Vertretung vorzubeugen.