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Im Zusammenhang mit den Gefährdungsdelikten stand bislang im Mittelpunkt der Diskussion die Präzisierung des Begriffs der "konkreten Gefahr" bei den konkreten Gefährdungsdelikten und die Frage der Einschränkung der abstrakten Gefährdungsdelikte. Dagegen fehlt es weitgehend an vertieften Untersuchungen darüber, welche Gefährdungsdeliktsstrukturen das Strafrecht überhaupt kennt. Da die Klärung der jeweiligen Grundstrukturen jedoch primäres Erfordernis für die weitere Auseinandersetzung mit derartigen Strafbestimmungen ist, erforscht der Autor in der vorliegenden Habilitation die möglichen…mehr

Produktbeschreibung
Im Zusammenhang mit den Gefährdungsdelikten stand bislang im Mittelpunkt der Diskussion die Präzisierung des Begriffs der "konkreten Gefahr" bei den konkreten Gefährdungsdelikten und die Frage der Einschränkung der abstrakten Gefährdungsdelikte. Dagegen fehlt es weitgehend an vertieften Untersuchungen darüber, welche Gefährdungsdeliktsstrukturen das Strafrecht überhaupt kennt. Da die Klärung der jeweiligen Grundstrukturen jedoch primäres Erfordernis für die weitere Auseinandersetzung mit derartigen Strafbestimmungen ist, erforscht der Autor in der vorliegenden Habilitation die möglichen Gefährdungsdeliktsstrukturen und leistet damit einen Beitrag zur dogmatischen Durchdringung dieses Deliktsbereichs.

Nachdem einleitend dargestellt wird, daß im Detail im Bereich der Gefährdungsdelikte zahlreiche Fragen ungeklärt sind, erfolgen klarstellende Bemerkungen zu den beiden herkömmlichen Gefährdungsdeliktsstrukturen, das heißt zu den abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten. ImAnschluß wird aufgezeigt, daß mit diesen beiden Kategorien die möglichen Gefährdungsdeliktsstrukturen keineswegs ausgeschöpft sind. Vielmehr sind darüber hinaus Delikte möglich, die allein an ein konkret gefährliches Verhalten anknüpfen (konkrete Gefährlichkeitsdelikte), und solche, die zusätzlich zu einem konkret gefährlichen Verhalten die kausale Herbeiführung eines konkret gefährlichen Zustands erfordern (potentielle Gefährdungsdelikte). Im einzelnen werden die Voraussetzungen dieser beiden Deliktsformen präzisiert und weitere mit ihnen zusammenhängende Fragen erörtert. Die Untersuchung zeigt anschließend auf, daß konkrete Gefährlichkeitsdelikte sowie potentielle Gefährdungsdelikte im Strafrecht bereits derzeit positivrechtlich verankert sind. Hierbei wird die Gefährdungsdeliktsstruktur von mehr als 35 Strafbestimmungen analysiert. Abschließend wird dargelegt, daß abstrakte Gefährdungsdelikte, die treffender als abstrakte Gefährlichkeitsdelikte zu bezeichnen sind, aus dem Kriminalstrafrecht entfernt und durch konkrete Gefährlichkeitsdelikte sowie potentielle Gefährdungsdelikte ersetzt werden sollten.
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