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Die Beamten der ¿Geheimen Feldpolizei¿ (GFP), mehrheitlich von der Kriminalpolizei und zu einem geringeren Teil von der Gestapo zur Wehrmacht abgeordnete Beamte, durften im ganz oder teilweise im Reichgebiet liegenden Gebiet nur in Verbindung mit der örtlich zuständigen Gestapo-Stelle tätig werden, während sie in dem von der Wehrmacht und deren Verbündeten rückwärtigen okkupierten Operationsraum nach der H. Dv. 150 (geheim) vom 24. Juli 1939 als militärische Polizeieinheit dem Abwehroffizier des jeweiligen AOK unterstellt und an dessen Weisungen gebunden waren. In diesem Einsatzgebiet war der…mehr

Produktbeschreibung
Die Beamten der ¿Geheimen Feldpolizei¿ (GFP), mehrheitlich von der Kriminalpolizei und zu einem geringeren Teil von der Gestapo zur Wehrmacht abgeordnete Beamte, durften im ganz oder teilweise im Reichgebiet liegenden Gebiet nur in Verbindung mit der örtlich zuständigen Gestapo-Stelle tätig werden, während sie in dem von der Wehrmacht und deren Verbündeten rückwärtigen okkupierten Operationsraum nach der H. Dv. 150 (geheim) vom 24. Juli 1939 als militärische Polizeieinheit dem Abwehroffizier des jeweiligen AOK unterstellt und an dessen Weisungen gebunden waren. In diesem Einsatzgebiet war der GFP unter anderem auch die Partisanenbekämpfung zugewiesen worden. Die GFP war ebenso wie die Wehrmacht nach 1945 durch das ¿Internationale Militärtribunal¿ (IMT) entgegen des russischen Vertreters nicht als ¿verbrecherische Organisation¿ eingestuft worden, obwohl deren Einheiten oder Angehörigen insbesondere auf dem besetzten sowjetischen Gebiet Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit wegen der widerrechtlichen Erschießung von Zivilisten, auch von Juden, und Kriegsfangenen nachgewiesen werden konnten. Außerdem waren sie erwiesenermaßen auch in Belgien, Frankreich, den Niederlanden, auf dem Balkan, in Griechenland und Italien an der Deportation von Juden und an Geiselerschießungen als Sühnemaßnahme beteiligt. Zudem setzte die GFP als Abwehrpolizei der Wehrmacht im Kriegsgebiet anlässlich von Inhaftierungen und bei Vernehmungen der einheimischen Bevölkerung grundsätzlich Gewalt und Folterpraktiken ein. Allein in der Sowjetunion dürften nach Auswertung der noch existierenden Tätigkeitsberichte der GFP und Meldungen militärischer Dienststellen durch GFP-Einheiten selbst oder im Zusammenwirken mit militärischen oder anderen polizeilichen und SS-Kräften einige zehntausend einheimische Zivilisten, Juden und Kriegsgefangene ausschließlich durch Exekutionen ums Leben gekommen sein; vollständige statistische Unterlagen liegen hierzu nicht mehr durchgängig vor. Die von 1958 durch die ¿Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen¿ in Ludwigsburg und Staatsanwaltschaften der BRD bis in die 1990er Jahre geführten Ermittlungen gegen ehemalige GFP-Beamte hatten in keinem Fall eine Verurteilung zur Folge, während in der ehemaligen DDR fünf von ihnen in den 1970er Jahren zu lebenslangen Freiheitsstrafen und in einem Fall zum Tode verurteilt wurden; die Todesstrafe wurde auch vollstreckt. Dies hatte in der BRD in den 1950er Jahren zur Folge, dass ehemalige GFP-Führungskräfte bei Nachrichtendiensten und der Polizei wieder eingestellt wurden und in Führungspositionen aufgestiegen sind.
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