Da das Scheitern des potentiellen Insolvenzschuldners noch nicht feststeht, muß das Insolvenzgericht einerseits dessen Belange berücksichtigen, ohne aber andererseits den Gläubigern nachteilige Vermögensverschiebungen zuzulassen. Die gesetzlichen Vorgaben hierfür sind höchst konkretisierungsbedürftig. Ziel und Gegenstand der Arbeit ist es, dem Gericht eine differenzierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, die transparent und für alle Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar ist. Ausgangspunkt hierfür ist eine gründliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Sicherungsmaßnahmen. Im Mittelpunkt…mehr
Da das Scheitern des potentiellen Insolvenzschuldners noch nicht feststeht, muß das Insolvenzgericht einerseits dessen Belange berücksichtigen, ohne aber andererseits den Gläubigern nachteilige Vermögensverschiebungen zuzulassen. Die gesetzlichen Vorgaben hierfür sind höchst konkretisierungsbedürftig. Ziel und Gegenstand der Arbeit ist es, dem Gericht eine differenzierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, die transparent und für alle Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar ist. Ausgangspunkt hierfür ist eine gründliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Sicherungsmaßnahmen. Im Mittelpunkt stehen deren Auswirkungen auf die vermögensrechtliche Stellung des potentiellen Insolvenzschuldners. Denn in der Berücksichtigung seiner Interessen besteht das eigentliche Charakteristikum der Entscheidung nach
21 ff. InsO. Am Ende steht das sogenannte konkretisierte Gefahrenkonzept, das die Umsetzung der abstrakten gesetzlichen Vorgaben auf den jeweiligen Einzelfall erheblich erleichert.
Inhaltsübersicht: Einleitung - Teil I: Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners im eröffneten Verfahren: Verfügungen des Insolvenzschuldners über massezugehörige Gegenstände im eröffneten Verfahren: die Regelung der 80 Abs. 1 Teil 2, 81 Abs. 1 S. 1 - Sonstige Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners betreffend massezugehörige Gegenstände, 80 Abs. 1 Teil 1 - Massebezogene Leistungen an den Insolvenzschuldner nach Eröffnung - Verfügungen des Insolvenzschuldners über bestimmte, nicht massezugehörige Gegenstände im eröffneten Verfahren: die Regelung des 81 Abs. 2 - Teil II: Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners im Eröffnungsverfahren: Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners bei Anordnung des »allgemeinen Verfügungsverbots« gemäß 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 - Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners bei kombinierter Anordnung des »allgemeinen Verfügungsverbots« gemäß 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 und der vorläufigen Insolvenzverwaltung - Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners bei Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 - Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners bei Anordnung eines besonderen Verfügungsverbots - Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners bei Anordnung eines besonderen Zustimmungsvorbehalts - Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners bei Anordnung des »umfassenden« Zustimmungsvorbehalts - »Beschlagnahme« und sonstige Sicherstellung - Teil III: Der Einfluß von Anordnungen nach 21 auf gestreckte Erwerbsvorgänge: Die grundsätzlichen Auswirkungen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen auf gestreckte Erwerbsvorgänge - Die Sonderstellung der Abtretung künftiger Forderungen - Teil IV: Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach 21: Die materiellen Anordnungsvoraussetzungen gemäß 21 und deren gerichtliche Feststellung - Die verfahrensrechtlichen Anordnungsvoraussetzungen - Ermessensentscheidung des Insolvenzgerichts nach 21 Abs. 1? - Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen nach 21 - Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse - Anhang - Literaturverzeichnis - Verzeichnis der zitierten Gerichtsentscheidungen - Sachverzeichnis
Inhaltsübersicht: Einleitung - Teil I: Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners im eröffneten Verfahren: Verfügungen des Insolvenzschuldners über massezugehörige Gegenstände im eröffneten Verfahren: die Regelung der 80 Abs. 1 Teil 2, 81 Abs. 1 S. 1 - Sonstige Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners betreffend massezugehörige Gegenstände, 80 Abs. 1 Teil 1 - Massebezogene Leistungen an den Insolvenzschuldner nach Eröffnung - Verfügungen des Insolvenzschuldners über bestimmte, nicht massezugehörige Gegenstände im eröffneten Verfahren: die Regelung des 81 Abs. 2 - Teil II: Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners im Eröffnungsverfahren: Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners bei Anordnung des »allgemeinen Verfügungsverbots« gemäß 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 - Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners bei kombinierter Anordnung des »allgemeinen Verfügungsverbots« gemäß 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 und der vorläufigen Insolvenzverwaltung - Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners bei Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 - Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners bei Anordnung eines besonderen Verfügungsverbots - Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners bei Anordnung eines besonderen Zustimmungsvorbehalts - Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners bei Anordnung des »umfassenden« Zustimmungsvorbehalts - »Beschlagnahme« und sonstige Sicherstellung - Teil III: Der Einfluß von Anordnungen nach 21 auf gestreckte Erwerbsvorgänge: Die grundsätzlichen Auswirkungen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen auf gestreckte Erwerbsvorgänge - Die Sonderstellung der Abtretung künftiger Forderungen - Teil IV: Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach 21: Die materiellen Anordnungsvoraussetzungen gemäß 21 und deren gerichtliche Feststellung - Die verfahrensrechtlichen Anordnungsvoraussetzungen - Ermessensentscheidung des Insolvenzgerichts nach 21 Abs. 1? - Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen nach 21 - Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse - Anhang - Literaturverzeichnis - Verzeichnis der zitierten Gerichtsentscheidungen - Sachverzeichnis
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