Die Arbeit befasst sich mit der Frage, bei welchen Entscheidungen auf dem Gebiet des Europäischen Beihilfenrechts der Kommission Letztentscheidungsbefugnisse eingeräumt werden und welche ihrer Entscheidungen voll justiziabel sind. Zudem wurde im Rahmen der Untersuchung die beihilfenrechtliche Kontrolldichte im Kontext allgemeiner unionaler Anforderungen an den Rechtsschutz bewertet.
Im Ergebnis bestehen Letztentscheidungsbefugnisse der Kommission, wenn komplex-wirtschaftliche Entscheidungen durch sie zu treffen sind. In diesen Fällen wird die geringere Kontrolldichte dadurch kompensiert, dass der unionsgerichtlich zu überprüfende Einhaltung von Verfahrens- und Begründungsanforderungen besondere Bedeutung zukommt. Die unionsgerichtliche Kontrolldichte auf dem Gebiet des Europäischen Beihilfenrechts wird den unionsrechtlichen Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz gerecht, was mitunter daraus folgt, dass der Kommission als »Hüterin des Unionsrechts« eine besondere Rolle zukommt.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Im Ergebnis bestehen Letztentscheidungsbefugnisse der Kommission, wenn komplex-wirtschaftliche Entscheidungen durch sie zu treffen sind. In diesen Fällen wird die geringere Kontrolldichte dadurch kompensiert, dass der unionsgerichtlich zu überprüfende Einhaltung von Verfahrens- und Begründungsanforderungen besondere Bedeutung zukommt. Die unionsgerichtliche Kontrolldichte auf dem Gebiet des Europäischen Beihilfenrechts wird den unionsrechtlichen Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz gerecht, was mitunter daraus folgt, dass der Kommission als »Hüterin des Unionsrechts« eine besondere Rolle zukommt.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
»Die Arbeit ist übersichtlich aufgebaut und erfreulich kurz, dennoch vollständig.[...] Beihilfen sind nicht nur für Unternehmen von großer Bedeutung. Da ist es gut, dass die Autorin hilft, eine Schneise durch diesen Dschungel zu schlagen.« Dr. Christian Baudewin, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 19/2024