Seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Rechtsinstitut der richterlichen Inhaltskontrolle von Verträgen stetig an Bedeutung gewonnen. Auf der Grundlage höchstrichterlicher Entscheidungen aus den Jahren 2001 und 2004 haben sich in jüngerer Zeit auch spezielle Grundsätze zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen etabliert. Nach diesen werden Eheverträge einer jeweils an einem Kernbereich von Scheidungsfolgen orientierten Wirksamkeitskontrolle nach
138 BGB und einer Ausübungskontrolle am Maßstab des
242 BGB unterworfen. Angesichts der vielfachen Verbindungen zwischen Ehe- und Erbrecht untersucht die Arbeit die Frage, inwieweit sich diese Grundsätze auch auf die gerichtliche Überprüfung von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen übertragen lassen. Unter konsequenter Differenzierung zwischen dem jeweiligen Kausal- und Verfügungsgeschäft rücken dabei insbesondere die mögliche Unterhaltsfunktion des Erb- und Pflichtteilsrechts sowie die Bedeutung des
1586 b BGB in den Fokus der Untersuchung. Vor dem Hintergrund der in der Praxis häufigen Kombination von Eheverträgen mit Erb- oder Pflichtteilsverzichten wird zudem erörtert, welchen Einfluss die Unwirksamkeit eines Teils eines solchen kombinierten Rechtsgeschäfts auf den Bestand der Gesamtvereinbarung haben sollte.
138 BGB und einer Ausübungskontrolle am Maßstab des
242 BGB unterworfen. Angesichts der vielfachen Verbindungen zwischen Ehe- und Erbrecht untersucht die Arbeit die Frage, inwieweit sich diese Grundsätze auch auf die gerichtliche Überprüfung von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen übertragen lassen. Unter konsequenter Differenzierung zwischen dem jeweiligen Kausal- und Verfügungsgeschäft rücken dabei insbesondere die mögliche Unterhaltsfunktion des Erb- und Pflichtteilsrechts sowie die Bedeutung des
1586 b BGB in den Fokus der Untersuchung. Vor dem Hintergrund der in der Praxis häufigen Kombination von Eheverträgen mit Erb- oder Pflichtteilsverzichten wird zudem erörtert, welchen Einfluss die Unwirksamkeit eines Teils eines solchen kombinierten Rechtsgeschäfts auf den Bestand der Gesamtvereinbarung haben sollte.