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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte, Universität Augsburg (Juristische Fakultät der Uni Augsburg), Veranstaltung: Seminar über Amtshaftungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage von staatlichem Unrecht und wer haftend dafür eintritt wurde im Laufe der Geschichte stark unterschiedlich beurteilt. Die enge Verknüpfung dieser Frage mit dem Staatsbegriff und ihre wechselnde Beantwortung durch den Gesetzgeber sind geeignet, ein erhellendes Licht auf das jeweilige Staatsverständnis und seine praktischen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte, Universität Augsburg (Juristische Fakultät der Uni Augsburg), Veranstaltung: Seminar über Amtshaftungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage von staatlichem Unrecht und wer haftend dafür eintritt wurde im Laufe der Geschichte stark unterschiedlich beurteilt. Die enge Verknüpfung dieser Frage mit dem Staatsbegriff und ihre wechselnde Beantwortung durch den Gesetzgeber sind geeignet, ein erhellendes Licht auf das jeweilige Staatsverständnis und seine praktischen Konsequenzen zu werfen. Im Zusammenhang damit wird auch deutlich, wie man das Verhältnis des Staates zu seinen Dienern und Bürgern beurteilte.Die Kodifizierung des deutschen Staatshaftungsrechts hat eine über zweihundertjährige Geschichte. Nichtsdestoweniger ist das Staatshaftungsrecht bis heute in mancherlei Hinsicht mangelhaft. Es ist unübersichtlich, da weitgehend gewohnheitsrechtlich und richterrechtlich entstanden. Es ist dogmatisch schon durch seine Zwitterstellung zwischen Zivilrecht und Öffentlichem Recht mißlungen. Zudem gilt es als unvollständig, unsystematisch, antiquiert und kompliziert , vielen Reformversuchen zum Trotz. Diese Arbeit versucht hierfür Gründe aufzuzeigen und die Entwicklung aus historischer Sicht verständlich zu machen. Sie beschäftigt sich mit der mittelbaren Staatshaftung und beschränkt sich dabei auf das materielle Amtshaftungsrecht. Richterliche Haftung soll nur am Rande erwähnt werden. Die Haftung von Beliehenen und Personen, die aufgrund einer öffentlichen Konzession selbständig tätig werden, wie Notare, Ärzte und Anwälte, wird nicht behandelt.Zum besseren Verständnis werden Begriffserklärungen und grundsätzliche Überlegungen zum Amtshaftungsrecht den geschichtlichen Ausführungen vorangestellt.Um einzelne Themenkreise nicht auseinanderreißen zu müssen wird nicht nur chronologisch vorgegangen.
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Autorenporträt
Dipl.-Geograph Christian Schulz lehrt und forscht am Geographischen Institut der Universität Köln, vor allem im Bereich der umweltbezogenen Wirtschaftsgeographie.