Was können Rechtsvergleich und Rechtsgeschichte leisten? Der Autor beantwortet diese Frage mit Blick auf die Gesetzgebungslehre des deutschen Juristen und Philosophen Christian Thomasius (1655-1728). Er weist nach, dass dessen Gesetzgebungslehre sich im Bereich des Privatrechts grundsätzlich durchsetzte und auf die Gesetzgebung der frühen Neuzeit großen Einfluss hatte, obwohl Thomasius kein originales Gesetzbuch verfasste. Der Jurist war der Meinung, man könne durch Rechtsvergleich vermuten, dass eine heimische Sitte, die den gemeinsamen Sitten vieler Völker bzw. dem Völkergemeinrecht entspreche, geeignet sei, ins Gesetzbuch aufgenommen zu werden. Er stützte diesen Vergleich durch historische Betrachtungen.