Band 48 der Schriftenreihe »KTS Schriften zum Insolvenzrecht«
Herausgegeben von Reinhard Bork und Rolf Stürner
Autorin:
Nicola Haller
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Vermögen des Schuldners von Gesetzes wegen beschlagnahmt, um eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger aus dem gesamten haftenden Vermögen des Schuldners zu ermöglichen. Die Insolvenzmasse wird der Gläubigergesamtheit haftungsrechtlich zugewiesen. Verfügungen des Schuldners (§ 81 InsO) oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers (§ 89 InsO) sind daher nicht mehr möglich. Der Schutz der haftungsrechtlichen Zuweisung der Masse gegen den Verlust einzelner Vermögensgegenstände wird abgerundet durch § 91 InsO. Diese Norm verhindert auch jeden sonstigen, nicht auf einer Verfügung des Schuldners oder einer Zwangsvollstreckung durch einen Gläubiger beruhenden Erwerb aus der Insolvenzmasse, hindert also insbesondere den »gestreckten« Erwerb, der vor Verfahrenseröffnung eingeleitet wurde, sich aber erst nach diesem Zeitpunkt vollendet.
Allerdings hält der Bundesgerichtshof diese Norm ausnahmsweise nicht für anwendbar, wenn der Erwerber vor Verfahrenseröffnung bereits (anfechtungsfest) eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte. Eine gesicherte Rechtsposition nimmt der Bundesgerichtshof an, wenn der Schuldner den Erwerb nicht mehr ohne Zustimmung des Erwerbers einseitig verhindern konnte.
Bei genauerer Betrachtung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, woher er das Kriterium der gesicherten Rechtsposition des Erwerbers überhaupt nimmt, da es weder als negatives Tatbestandsmerkmal in § 91 Abs. 1 InsO normiert noch als Ausnahme in § 91 Abs. 2 InsO aufgeführt ist.
Die Untersuchung leistet einen Beitrag zur Klärung dieser Frage und zeigt die Konsequenzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf. Einleitend wird hierzu zunächst eine allgemeine Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 91 InsO unternommen. Sodann wird die Entwicklung des Kriteriums der gesicherten Rechtsposition anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrachtet, um die Ursprünge des Kriteriums aufzuzeigen und herauszuarbeiten, in welchen Konstellationen es sich auswirkt. Die zuvor untersuchte Entstehungsgeschichte und der Normzweck des § 91 InsO tragen zur Klärung der Frage nach der methodischen Zulässigkeit der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Einschränkung bei. Infolgedessen werden die in der Rechtsprechung identifizierten Ursprünge des Kriteriums näher daraufhin untersucht, welche Faktoren die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Einschränkung bedingen. Hierbei werden die relevantesten Erwerbstatbestände auf die Existenz gesicherter Rechtspositionen des Erwerbers untersucht.
Inhalt:
Teil 1: Überblick über den Regelungsgehalt des § 91 InsOTeil 2: Herkunft und Entwicklung des KriteriumsTeil 3: Grundsätzliche Zulässigkeit eines einschränkenden KriteriumsTeil 4: AnwartschaftsrechteTeil 5: Parallele Entwicklungen bei anderen RechtsinstitutenTeil 6: Weitere Anwendungsfelder des KriteriumsTeil 7: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
Herausgegeben von Reinhard Bork und Rolf Stürner
Autorin:
Nicola Haller
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Vermögen des Schuldners von Gesetzes wegen beschlagnahmt, um eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger aus dem gesamten haftenden Vermögen des Schuldners zu ermöglichen. Die Insolvenzmasse wird der Gläubigergesamtheit haftungsrechtlich zugewiesen. Verfügungen des Schuldners (§ 81 InsO) oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers (§ 89 InsO) sind daher nicht mehr möglich. Der Schutz der haftungsrechtlichen Zuweisung der Masse gegen den Verlust einzelner Vermögensgegenstände wird abgerundet durch § 91 InsO. Diese Norm verhindert auch jeden sonstigen, nicht auf einer Verfügung des Schuldners oder einer Zwangsvollstreckung durch einen Gläubiger beruhenden Erwerb aus der Insolvenzmasse, hindert also insbesondere den »gestreckten« Erwerb, der vor Verfahrenseröffnung eingeleitet wurde, sich aber erst nach diesem Zeitpunkt vollendet.
Allerdings hält der Bundesgerichtshof diese Norm ausnahmsweise nicht für anwendbar, wenn der Erwerber vor Verfahrenseröffnung bereits (anfechtungsfest) eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte. Eine gesicherte Rechtsposition nimmt der Bundesgerichtshof an, wenn der Schuldner den Erwerb nicht mehr ohne Zustimmung des Erwerbers einseitig verhindern konnte.
Bei genauerer Betrachtung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, woher er das Kriterium der gesicherten Rechtsposition des Erwerbers überhaupt nimmt, da es weder als negatives Tatbestandsmerkmal in § 91 Abs. 1 InsO normiert noch als Ausnahme in § 91 Abs. 2 InsO aufgeführt ist.
Die Untersuchung leistet einen Beitrag zur Klärung dieser Frage und zeigt die Konsequenzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf. Einleitend wird hierzu zunächst eine allgemeine Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 91 InsO unternommen. Sodann wird die Entwicklung des Kriteriums der gesicherten Rechtsposition anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrachtet, um die Ursprünge des Kriteriums aufzuzeigen und herauszuarbeiten, in welchen Konstellationen es sich auswirkt. Die zuvor untersuchte Entstehungsgeschichte und der Normzweck des § 91 InsO tragen zur Klärung der Frage nach der methodischen Zulässigkeit der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Einschränkung bei. Infolgedessen werden die in der Rechtsprechung identifizierten Ursprünge des Kriteriums näher daraufhin untersucht, welche Faktoren die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Einschränkung bedingen. Hierbei werden die relevantesten Erwerbstatbestände auf die Existenz gesicherter Rechtspositionen des Erwerbers untersucht.
Inhalt:
Teil 1: Überblick über den Regelungsgehalt des § 91 InsOTeil 2: Herkunft und Entwicklung des KriteriumsTeil 3: Grundsätzliche Zulässigkeit eines einschränkenden KriteriumsTeil 4: AnwartschaftsrechteTeil 5: Parallele Entwicklungen bei anderen RechtsinstitutenTeil 6: Weitere Anwendungsfelder des KriteriumsTeil 7: Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse