Die Bestrafung eines Menschen soll nach dem Tatstrafrecht nur dann zulässig sein, wenn sich sein rechtswidriger Wille in einem objektiven Moment manifestiert. Das Wissen und Wollen ¿ in der strafrechtlichen Terminologie als Vorsatz bezeichnet ¿ reicht nicht aus, um eine Strafbarkeit zu begründen. Hinzutreten muss ein Tun oder Unterlassen des Täters. Das deutsche Strafrecht verlangt mithin eine sozialschädliche Störung in der Außenwelt. Diesem Gedanken steht das strafrechtlich relevante Merkmal der Gewerbsmäßigkeit möglicherweise entgegen. Diese Arbeit dient dem Versuch, den Widerspruch zu belegen und gegebenenfalls aufzulösen. Vereinzelte wissenschaftliche Beiträge haben bereits darauf aufmerksam gemacht, dass der Auslegung des Merkmals kritisch entgegenzutreten ist. Hintergrund sind mögliche straf- und verfassungsrechtliche Fragen, die der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in seiner hergebrachten Verwendung aufwirft, sodass er einer grundlegenden Überprüfung unterzogen werden muss. Die von der deutschen Rechtsprechung seit über einem Jahrhundert vertretene Auslegung lässt Zweifel an der zeitgemäßen Anwendung des Merkmals aufkommen.
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