Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zählt aufgrund ihrer bisher geringen Verbreitung zu einer gesellschaftsrechtlichen Randerscheinung. Aufgrund der Entwicklung der vergangenen Jahre scheint sich dies zunehmend zu ändern. Lange Zeit blieb es rechtlich ungeklärt, ob neben einer natürlichen Person auch ein beschränkt haftendes Gebilde etwa in Form einer Kapitalgesellschaft die Komplementärstellung einer KGaA einnehmen darf oder nicht.
Nachdem der BGH in seiner richterlichen Entscheidung die Weichen für die Zulässigkeit einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA gestellt hat, ist nun von besonderer Bedeutung, welche Ausgestaltung eine kapitalistische KGaA annehmen sollte, um die steuerlichen Vorschriften in ihrem Sinne vorteilhaft zu nutzen. Ziel dieser Darstellung ist es, die steuerlichen Besonderheiten der kapitalistischen KGaA und ihrer Gesellschafter herauszustellen und im Rahmen einer Steuerbelastungsanalyse der Gewinnverwendungsmöglichkeiten entsprechende Handlungsalternativen aufzuzeigen
Nachdem der BGH in seiner richterlichen Entscheidung die Weichen für die Zulässigkeit einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA gestellt hat, ist nun von besonderer Bedeutung, welche Ausgestaltung eine kapitalistische KGaA annehmen sollte, um die steuerlichen Vorschriften in ihrem Sinne vorteilhaft zu nutzen. Ziel dieser Darstellung ist es, die steuerlichen Besonderheiten der kapitalistischen KGaA und ihrer Gesellschafter herauszustellen und im Rahmen einer Steuerbelastungsanalyse der Gewinnverwendungsmöglichkeiten entsprechende Handlungsalternativen aufzuzeigen