Aufgrund der ständig steigenden Anzahl von Rechtsordnungen, die die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet haben, stellt sich die Frage nach der Qualifikation dieses Instituts im deutschen Kollisionsrecht. Der Autor untersucht die Rechtsordnung der Niederlande, Belgiens, Spaniens, Kanadas, Südafrikas und Massachusetts (USA) und nimmt eine Einordnung mittels funktioneller Qualifikation vor. Da das deutsche Kollisionsrecht oftmals zur Nichtanerkennung einer in der EU wirksam geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe führt, befasst der Autor sich mit der Frage, ob hierdurch das allgemeine Freizügigkeitsrecht verletzt wird. Dazu setzt er sich eingehend mit der Rechtsprechung des EuGH auseinander. Im Anschluss entwickelt der Verfasser, unter Berücksichtigung der Diskussion über die Einführung eines Anerkennungsprinzips, eine neue Kollisionsnorm, die einen Verstoß gegen den EG-Vertrag verhindert.