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"Die Gleichheit der Wahl" ist - beim heutigen Stand rechtsdogmatischer Durchdringung des Staatsorganisationsrechtes - in ihren Grundlagen noch immer nicht befriedigend geklärt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten vom 10. April 1997 war Anlaß für die vorliegende Publikation. Im Mittelpunkt steht die Untersuchung des dogmatischen Gehalts der Wahlgleichheit (Art. 38 Abs. 2 GG), insbesondere die Zulässigkeit der unterschiedlichen Wahlsysteme.
Im historischen Teil rekonstruiert Michael Wild die staatstheoretischen Annahmen vom Grund des
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Produktbeschreibung
"Die Gleichheit der Wahl" ist - beim heutigen Stand rechtsdogmatischer Durchdringung des Staatsorganisationsrechtes - in ihren Grundlagen noch immer nicht befriedigend geklärt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten vom 10. April 1997 war Anlaß für die vorliegende Publikation. Im Mittelpunkt steht die Untersuchung des dogmatischen Gehalts der Wahlgleichheit (Art. 38 Abs. 2 GG), insbesondere die Zulässigkeit der unterschiedlichen Wahlsysteme.

Im historischen Teil rekonstruiert Michael Wild die staatstheoretischen Annahmen vom Grund des Wählens, welche das Gleichheitspostulat im Wahlrecht prägen. Dabei kristallisieren sich zwei gegensätzliche Traditionsstränge hinsichtlich der Auffassung über die Bildung des Volkswillens heraus. Diese sind eng mit dem jeweils zugrundeliegenden Staatsverständnis verknüpft: Abbildung bzw. Entscheidung. Anschließend ordnet Wild diese in einer systematischen Untersuchung in die allgemeine Gleichheitsdogmatik ein, die er für diesen Zweck terminologisch neu strukturiert. Die beiden historischen Repräsentationsmodelle führen zu zwei verschiedenen, inkompatiblen Gleichheitsmaßstäben: der Zählwertgleichheit und der Erfolgswertgleichheit. Jedes Wahlsystem muß einem der beiden genügen. Das geltende Bundeswahlgesetz ist vor diesem Hintergrund ein Verhältniswahlsystem, in dem uneingeschränkt die Erfolgswertgleichheit gilt. Die am Schluß untersuchten Regelungen des BWahlG werden als zulässige Differenzierungen eingestuft.