Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die GmbH & Co. KG ihre besondere Beliebtheit letztlich der Steuergesetzgebung verdankt. Sie bietet zwar keine absoluten steuerlichen Vorteile gegenüber einer KG, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern keine Kapitalgesellschaft gehört; sie ermöglicht aber die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen unter Ver meidung der Doppelbesteuerung und bietet damit ganz beachtliche Steuer vorteile gegenüber der GmbH. Auch diese haftet zwar nur mit ihrem Gesell schaftsvermögen; sie ist jedoch selbständig körperschaftsteuerpflichtig, wo durch, da die Ausschüttungen bei den einzelnen Gesellschaftern nochmals der Einkommensteuer unterliegen, erwirtschaftete Gewinne im Ergebnis zweimal besteuert werden. Die GmbH & Co. KG ist deshalb nicht anrüchig, genausowenig wie es die GmbH ist. Daran ändern auch gelegentliche Mißbräuche nichts. Jede wirt schaftliche Betätigung ist mit einem Risiko verbunden, wobei die Größe des Risikos wiederum von derbesonderen Art der wirtschaftlichen Betätigung abhängt. Es ist durchaus legitim, dieses Risiko auf das Geschäftsvermögen zu beschränken. Daß der Unternehmer gleichzeitig versucht, in den Fällen, in denen er sich für eine haftungsbeschränkende Rechtsform entscheidet, diejenige zu wählen, die steuerlich die günstigsten Möglichkeiten bietet, ist ebensowenig zu beanstanden.
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