Die Arbeit behandelt das Zusammenspiel von Gemeinschaftsrecht und nationalen Privatrechten im Fall der sogenannten überschießenden Richtlinienumsetzung. Vor dem Hintergrund des zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beschäftigt sich die Arbeit zunächst ausführlich mit der materiell-rechtlichen Frage der ("quasi-richtlinienkonformen") Auslegung des überschießend angeglichenen nationalen Rechts. Im Anschluss daran erfolgt eine umfassende Untersuchung der prozessualen Problematik, ob im überschießenden Bereich eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG erfolgen darf…mehr
Die Arbeit behandelt das Zusammenspiel von Gemeinschaftsrecht und nationalen Privatrechten im Fall der sogenannten überschießenden Richtlinienumsetzung. Vor dem Hintergrund des zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beschäftigt sich die Arbeit zunächst ausführlich mit der materiell-rechtlichen Frage der ("quasi-richtlinienkonformen") Auslegung des überschießend angeglichenen nationalen Rechts. Im Anschluss daran erfolgt eine umfassende Untersuchung der prozessualen Problematik, ob im überschießenden Bereich eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG erfolgen darf (bzw. muss) und ob die nationalen Gerichte in der Folge an die Judikatur des EuGH gebunden sind. Dabei wird stets sowohl die Sicht des Gemeinschafts- als auch des nationalen Rechts berücksichtigt. Im Ergebnis werden Vorlagerecht und Bindungswirkung grundsätzlich bejaht, gleichzeitig werden Vorschläge für mögliche Beschränkungen des Vorlagerechts gemacht.
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Studien zum vergleichenden und internationalen Recht / Comparative and International Law Studies 114
Die Autorin: Martina Schmid, geboren 1977 in Tübingen. 1996 bis 2001 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen, Erstes juristisches Staatsexamen 2001 in Tübingen. Im Anschluss daran Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozeßrecht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Universität Tübingen. 2003 Referendariat am Amtsgericht München, daneben Wissenschaftliche Angestellte am Institut für Internationales Recht der Ludwig-Maximilians-Universität München. Während der Referendarszeit Tätigkeit bei Großkanzleien in München und Frankfurt am Main. Promotion 2005 an der Universität Heidelberg. Zweites juristisches Staatsexamen Mitte 2005 in München.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Die «Heininger»-Entscheidungen des EuGH und des BGH - Zusammenspiel von Gemeinschaftsrecht und nationalen Privatrechten -Zulässigkeit der autonomen Rechtsangleichung, insbesondere der überschießenden Richtlinienumsetzung -Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - Die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts -«Quasi-richtlinienkonforme» Auslegung im überschießenden Bereich - Das Vorabentscheidungsverfahren, Art. 234 EG - Die Auslegungskompetenz des EuGH bei überschießender Umsetzung -Entwicklung der sogenannten «Dzodzi-Rechtsprechung» - Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung - Nationales Verfassungsrecht - Vorlagerecht/Vorlagepflicht im überschießenden Bereich - Bindungswirkung im überschießenden Bereich - Mögliche Beschränkung des Vorlagerechts - Die Entwicklung der Europäischen Gerichtsbarkeit nach Nizza.
Aus dem Inhalt: Die «Heininger»-Entscheidungen des EuGH und des BGH - Zusammenspiel von Gemeinschaftsrecht und nationalen Privatrechten -Zulässigkeit der autonomen Rechtsangleichung, insbesondere der überschießenden Richtlinienumsetzung -Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - Die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts -«Quasi-richtlinienkonforme» Auslegung im überschießenden Bereich - Das Vorabentscheidungsverfahren, Art. 234 EG - Die Auslegungskompetenz des EuGH bei überschießender Umsetzung -Entwicklung der sogenannten «Dzodzi-Rechtsprechung» - Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung - Nationales Verfassungsrecht - Vorlagerecht/Vorlagepflicht im überschießenden Bereich - Bindungswirkung im überschießenden Bereich - Mögliche Beschränkung des Vorlagerechts - Die Entwicklung der Europäischen Gerichtsbarkeit nach Nizza.
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