Masterarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Hochschule Aalen, Veranstaltung: Tax Master, Sprache: Deutsch, Abstract: Wer ist als urheberrechtlicher Inhaber einer Software und wer als Hersteller anzusehen? Nach welchen Kriterien ist der Rechtekauf von der Nutzungsüberlassung abzugrenzen? Sind die Urteilsgrundsätze aus den Total-Buy Out-Urteilen auf den Verkauf einer Software übertragbar? Wann sind Computerprogramme nach UrhG als Ergebnis der individuellen geistigen Schöpfung eines Programmierers anzusehen? Kann das wirtschaftliche Eigentum im Fall von § 69b UrhG übertragen werden? Lassen sich die Grundsätze aus den U.S. Regulation auf die Frage der Abgrenzung einer Rechteüberlassung und einem -kauf übertragen? Ziel der Masterarbeit ist es, diese Fragen durch eine wissenschaftliche Diskussion und durch Auslegung der einschlägigen steuerrechtlichen und urheberrechtlichen Regelungen zu beantworten. Die Diskussion basiert im Wesentlichen auf der Anwendung rechtswissenschaftlicher Auslegungsgrundsätze der Steuernormen. In der Masterarbeit wird der Frage nachgegangen, ob beziehungsweise nach welchen Kriterien die Veräußerung einer Software sowie die Erbringung von Auftragsentwicklungsleistungen durch eine beschränkt steuerpflichtige Peron als zeitlich begrenzte Rechteüberlassung oder als Rechteübertragung zu qualifizieren sind und mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG erfüllt werden. Hierfür wird zunächst untersucht, wer aus (urheber-)rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht als Eigentümer einer Software nach § 39 AO anzusehen ist. Denn Softwares sind urheberrechtlich geschützte Computerprogramme i.S.v. § 69a Abs. 1 UrhG, wenn sie individuelle Werke in dem Sinn darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 UrhG). Deutschland besichert sein Quellenbesteuerungsrecht in Hinblick auf Lizenzzahlungen für die Softwareüberlassung an beschränkt Steuerpflichtige Vergütungsempfänger durch die Verpflichtung zum Steuereinbehalt auf Grundlage von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Regelung setzt voraus, dass Vergütungen für die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten gezahlt werden. Gleichzeitig werden nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG im Gewerbeertrag des Schuldners der Vergütungen für die Softwareüberlassung gewinnmindernd berücksichtigte Aufwendungen wieder einzurechnet, wenn die Aufwendungen für die zeitlich begrenzte Überlassung des Nutzungsrechts an der Software getätigt wurden.
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