Magisterarbeit aus dem Jahr 1997 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Medienökonomie, -management, Note: 2,0, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Seit einigen Jahren befindet sich die Medienlandschaft in der Bundesrepublik Deutschland in einem tiefgreifenden Wandel, der zum großen Teil auf die Zweiteilung des Rundfunksystems zurückzuführen ist, die die Veranstaltung von Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mehr ausschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorbehält, sondern auch private Anbieter Rundfunkprogramme erstellen und ausstrahlen lässt.
Hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1961 in seinem ersten grundlegenden Urteil zur Rundfunkfreiheit noch festgestellt, dass es, vor allem unter den damaligen technischen Gegebenheiten, mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit zu vereinbaren ist, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ein Monopol zur Veranstaltung von Rundfunksendungen eingeräumt wird, entwarf es schließlich mit seinem vierten Rundfunkurteil vom 04.11.1986 grundsätzliche Strukturvorgaben für das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk.
Es befand, dass in der "dualen Ordnung des Rundfunks die unerlässliche Grundversorgung", die die essentielle Funktion des Rundfunks für die demokratische Ordnung und für das kulturelle Leben umfasse, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliege.
Bei einer Erweiterung des Rundfunkangebots um privat veranstaltete Programme komme es darauf an, dass der "klassische Auftrag des Rundfunks" durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sichergestellt wird. Gleichzeitig legte das Gericht dar, dass es gerechtfertigt sei, an den privaten Rundfunk geringere Anforderungen zu stellen, "solange und soweit" die Grundversorgung durch den öffentlich- rechtlichen Rundfunk gewährleistet sei.
Mit der Digitalisierung des Rundfunks und in der Folge mit der Möglichkeit der Vervielfachung preiswerter Übertragungen wird in quantitativer Hinsicht eine erhebliche Vermehrung des Fernsehangebots auftreten.
Dabei werden in qualitativer Hinsicht die Finanzierung (Entgeltlichkeit) und die zeitliche und inhaltliche Auswahlmöglichkeit der Rezipienten (Ton- und Bewegbilddienste auf Zugriff oder Abruf) erhebliche Bedeutung gewinnen. Für die Verwertung vorhandener Programmbestände, etwa in den Bereichen Information und Bildung, zielgruppenorientierte Unterhaltung und Kinderprogramme, die auch für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als gebühren- oder entgeltfinanzierte Angebote interessant sind, ergeben sich damit vielfältige Möglichkeiten.
Durch diese neu entstandenen Möglichkeiten des digitalen Rundfunks werden aber auch neue Bereiche möglicher publizistischer und ökonomischer Konkurrenz zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einerseits und den privaten Veranstaltern andererseits eröffnet, denn sowohl das zeitliche als auch das finanzielle Budget der Zuschauer ist begrenzt.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat daher mittlerweile auch gebührenfinanzierte und entgeltfinanzierte Angebote angedacht.
Gegen diese Überlegungen hat es seitens der privaten Veranstalter Einwände gegeben, sei es, weil dies die Entwicklungschancen einer leistungsfähigen Medienindustrie beeinträchtige, sei es, weil es den Gebührenzahler übermäßig belaste. Dabei wird die Auffassung vertreten, eine Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in diesen Bereichen sei von der Verfassung nicht zugelassen oder zumindest nicht gegenüber den gesetzlichen Einschränkungen geschützt, weil sie über die Grundversorgung hinausgingen, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der dualen Rundfunkordnung obliegt; es wurde gefordert, dass der Gesetzgeber zu einer Definition des unklaren Begriffs und zu einer gesetzlichen Einschränkung ...
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Seit einigen Jahren befindet sich die Medienlandschaft in der Bundesrepublik Deutschland in einem tiefgreifenden Wandel, der zum großen Teil auf die Zweiteilung des Rundfunksystems zurückzuführen ist, die die Veranstaltung von Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mehr ausschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorbehält, sondern auch private Anbieter Rundfunkprogramme erstellen und ausstrahlen lässt.
Hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1961 in seinem ersten grundlegenden Urteil zur Rundfunkfreiheit noch festgestellt, dass es, vor allem unter den damaligen technischen Gegebenheiten, mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit zu vereinbaren ist, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ein Monopol zur Veranstaltung von Rundfunksendungen eingeräumt wird, entwarf es schließlich mit seinem vierten Rundfunkurteil vom 04.11.1986 grundsätzliche Strukturvorgaben für das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk.
Es befand, dass in der "dualen Ordnung des Rundfunks die unerlässliche Grundversorgung", die die essentielle Funktion des Rundfunks für die demokratische Ordnung und für das kulturelle Leben umfasse, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliege.
Bei einer Erweiterung des Rundfunkangebots um privat veranstaltete Programme komme es darauf an, dass der "klassische Auftrag des Rundfunks" durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sichergestellt wird. Gleichzeitig legte das Gericht dar, dass es gerechtfertigt sei, an den privaten Rundfunk geringere Anforderungen zu stellen, "solange und soweit" die Grundversorgung durch den öffentlich- rechtlichen Rundfunk gewährleistet sei.
Mit der Digitalisierung des Rundfunks und in der Folge mit der Möglichkeit der Vervielfachung preiswerter Übertragungen wird in quantitativer Hinsicht eine erhebliche Vermehrung des Fernsehangebots auftreten.
Dabei werden in qualitativer Hinsicht die Finanzierung (Entgeltlichkeit) und die zeitliche und inhaltliche Auswahlmöglichkeit der Rezipienten (Ton- und Bewegbilddienste auf Zugriff oder Abruf) erhebliche Bedeutung gewinnen. Für die Verwertung vorhandener Programmbestände, etwa in den Bereichen Information und Bildung, zielgruppenorientierte Unterhaltung und Kinderprogramme, die auch für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als gebühren- oder entgeltfinanzierte Angebote interessant sind, ergeben sich damit vielfältige Möglichkeiten.
Durch diese neu entstandenen Möglichkeiten des digitalen Rundfunks werden aber auch neue Bereiche möglicher publizistischer und ökonomischer Konkurrenz zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einerseits und den privaten Veranstaltern andererseits eröffnet, denn sowohl das zeitliche als auch das finanzielle Budget der Zuschauer ist begrenzt.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat daher mittlerweile auch gebührenfinanzierte und entgeltfinanzierte Angebote angedacht.
Gegen diese Überlegungen hat es seitens der privaten Veranstalter Einwände gegeben, sei es, weil dies die Entwicklungschancen einer leistungsfähigen Medienindustrie beeinträchtige, sei es, weil es den Gebührenzahler übermäßig belaste. Dabei wird die Auffassung vertreten, eine Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in diesen Bereichen sei von der Verfassung nicht zugelassen oder zumindest nicht gegenüber den gesetzlichen Einschränkungen geschützt, weil sie über die Grundversorgung hinausgingen, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der dualen Rundfunkordnung obliegt; es wurde gefordert, dass der Gesetzgeber zu einer Definition des unklaren Begriffs und zu einer gesetzlichen Einschränkung ...
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