Ziel dieses Praxiskommentars ist es, die in der Zwischenzeit aufgetretenen Anwendungsprobleme aufzuzeigen sowie Lösungsvorschläge für die Vertragsgestaltung aus der Sicht des Praktikers an die Hand zu geben.
Ziel der zweiten Auflage des Buches ist es, die über die letzten fünf Jahre in der Praxis neu aufgetretenen Anwendungsprobleme im Zusammenhang mit der Vertikal-GVO aufzuzeigen und dem Anwender dazu auf der Basis aktuellster Erfahrungen Lösungsvorschläge für die Vertragsgestaltung aus der Sicht des Praktikers an die Hand zu geben. Behandelt werden in gesonderten Kapiteln die Spezialprobleme im Zusammenhang mit dem Internetvertrieb sowie mit der Gestaltung von Software- und Franchiseverträgen. Außerdem berücksichtigt die zweite Auflage die mit Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle am 1. Juli 2005 eingeführten Änderungen zum deutschen Kartellrecht, soweit sie Auswirkungen auf die Gestaltung von vertikalen Vereinbarungen haben. Ein weiterer Schwerpunkt der zweiten Auflage liegt auf den Händlerverträgen im weitesten Sinne. Rechtsprobleme der Lieferverträge werden im allgemeinen nur dort behandelt, wo auch die Vertikal-GVO ausdrücklich auf Lieferverträge abstellt.
Ziel der zweiten Auflage des Buches ist es, die über die letzten fünf Jahre in der Praxis neu aufgetretenen Anwendungsprobleme im Zusammenhang mit der Vertikal-GVO aufzuzeigen und dem Anwender dazu auf der Basis aktuellster Erfahrungen Lösungsvorschläge für die Vertragsgestaltung aus der Sicht des Praktikers an die Hand zu geben. Behandelt werden in gesonderten Kapiteln die Spezialprobleme im Zusammenhang mit dem Internetvertrieb sowie mit der Gestaltung von Software- und Franchiseverträgen. Außerdem berücksichtigt die zweite Auflage die mit Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle am 1. Juli 2005 eingeführten Änderungen zum deutschen Kartellrecht, soweit sie Auswirkungen auf die Gestaltung von vertikalen Vereinbarungen haben. Ein weiterer Schwerpunkt der zweiten Auflage liegt auf den Händlerverträgen im weitesten Sinne. Rechtsprobleme der Lieferverträge werden im allgemeinen nur dort behandelt, wo auch die Vertikal-GVO ausdrücklich auf Lieferverträge abstellt.