Die Arbeit behandelt die viel diskutierte Frage der Gutachterhaftung gegenüber Dritten. Also die Möglichkeit der Haftung eines Sachverständigen gegenüber einer Person, die nicht dessen Vertragspartner ist. Es kommt in der Rechtspraxis häufig vor, dass ein Rat oder eine Auskunft nicht nur Bedeutung für denjenigen haben der sie einholt, sondern auch für dritte Personen. Diese verwenden die Informationen oft als Grundlage für ihre rechtsgeschäftlichen Dispositionen und erleiden, in weiterer Folge, bei einem unrichtig erstellten Gutachten einen Vermögensschaden, weil sie auf den Inhalt der Stellungnahme vertraut haben. Eine strenge Haftung nach
1300 S1 ABGB besteht nur gegenüber dem Vertragspartner, also dem Gutachtensbesteller. Fraglich ist, ob ein Dritter, als vertragsexterne Person, den Ersatz seines Vermögensschadens fordern kann. Anders formuliert, soll ein Sachverständiger für den Schaden, welchen er durch seine Expertise verursacht hat, nicht nur seinem Vertragspartner gegenüber haften? Würde das zu einer unangemessenen Ausuferung der Einstandspflicht führen? Oder sprechen gar ökonomische Gründe für die Bejahung der Haftung?
1300 S1 ABGB besteht nur gegenüber dem Vertragspartner, also dem Gutachtensbesteller. Fraglich ist, ob ein Dritter, als vertragsexterne Person, den Ersatz seines Vermögensschadens fordern kann. Anders formuliert, soll ein Sachverständiger für den Schaden, welchen er durch seine Expertise verursacht hat, nicht nur seinem Vertragspartner gegenüber haften? Würde das zu einer unangemessenen Ausuferung der Einstandspflicht führen? Oder sprechen gar ökonomische Gründe für die Bejahung der Haftung?