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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, DAA Deutsche Angestellten-Akademie GmbH, Veranstaltung: Rechtskunde, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit im Rahmen der Ausbildung zur Pflegedienstleitung an der Deutschen Angestellten-Akademie (DAA) in Hannover soll erstens einen Überblick über die gesetzliche Unfallversicherung geben. Zweitens soll das darin enthaltene Haftungsprivileg des Arbeitgebers der Delikthaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegenübergestellt werden. Die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, DAA Deutsche Angestellten-Akademie GmbH, Veranstaltung: Rechtskunde, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit im Rahmen der Ausbildung zur Pflegedienstleitung an der Deutschen Angestellten-Akademie (DAA) in Hannover soll erstens einen Überblick über die gesetzliche Unfallversicherung geben. Zweitens soll das darin enthaltene Haftungsprivileg des Arbeitgebers der Delikthaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegenübergestellt werden. Die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von der zivilrechtlichen Delikthaftung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verpflichtung zum Schadensersatz nach dem § 249 Abs. 1 BGB besagt, dass der Schädiger unabhängig vom Grad des Verschuldens auf Ersatz des gesamten Sach- und Personenschadens haftet, die so genannte Totalreparation. Der Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Vom Grundsatz her soll der Geschädigte durch den Schadensersatz nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Schädiger muss vorrangig Ausgleich in Natur leisten. Dies gilt grundsätzlich für die Behebung aller materiellen und immateriellen Schäden. Einen Geldbetrag als Entschädigung kann der Geschädigte nur unter den Voraussetzungen der §§ 249 Abs. 2, 250, 251 Abs. 1 BGB verlangen. Eine Einschränkung der Haftung kommt nach § 276 BGB nur in Betracht, wenn den Geschädigten eine Mitschuld trifft. Würde dieser Grundsatz auf das Arbeitsverhältnis übertragen, so wäre der ArbGeb einem unüberschaubaren, und damit nicht mehr planbarem Risiko ausgesetzt. Um den ArbGeb zu entlasten, wurde daher die gesetzliche Unfallversicherung geschaffen. Diese ist wie die Kranken- und Rentenversicherung ein Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt den ArbN vor berufsspezifischen Risiken am Arbeitsplatz und den ArbGeb im Schadensfall vor der direkten Inanspruchnahme durch den ArbN. Darüber hinaus trifft der ArbN im Versicherungsfall immer auf einen solventen Leistungserbringer, die gesetzliche Unfallversicherung. Die Beiträge zu gesetzlichen Unfallversicherung werden allein durch die ArbGeb aufgebracht. Durch die Beitragszahlung der ArbGeb wird so ein finanzielles Polster erwirtschaftet, mit welchem die sozialen Leistungen zugunsten der ArbN erbracht werden.
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