Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: vollbefriedigend (10 Punkte), Ruhr-Universität Bochum, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat in Deutschland eine große praktische Bedeutung und ist hier die am weitesten verbreitete Unternehmens-Rechtsform.Diese große Attraktivität beruht wesentlich auf der größeren Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter als in einer Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als juristische Person nur durch ihre Organe handeln. Das GmbH-Gesetz sieht für die GmbH grundsätzlich zwei Organe vor, nämlich die Gesellschafterversammlung und den Geschäftsführer.Letzterer wird durch die Gesellschafter bestellt. Dies geschieht entweder durch den Gesellschaftsvertrag (§ 6 Abs. 3 S. 3 GmbHG) oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Der Geschäftsführer unterliegt dem Verhaltensmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG und haftet bei einer Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft. Aber auch eine persönliche Haftung gegenüber Dritten ist möglich, z.B. nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG.Es kann aber auch vorkommen, dass der Bestellvorgang nichtig ist, weil zum Beispiel bei der bestellten Person Eignungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG fehlen, er die Geschäfte aber gleichwohl führt. Ebenso ist es denkbar, dass ein Gesellschafter oder Dritter, ohne jemals bestellt worden zu sein, die Geschäftsführung tatsächlich innehat. Der Grund für die Nichtbestellung kann vielfältig sein. Zu denken wäre hier zum Beispiel an jemanden bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, so dass formal eine andere Person zum Geschäftsführer bestellt wird, welcher Weisungen des Hintermanns ausgesetzt ist. Die beiden genannten Fälle, insbesondere die Umgehungskonstruktionen, sind in der Unternehmenspraxis weit verbreitet. Zu beachten ist hier aber auch, dass der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern weisungsgebunden ist. Die Gesellschafter können somit weitgehenden Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen. Sie unterliegen dagegen aber keinem dem § 43 Abs. 1, 2 GmbHG ähnlichen Verhaltens- und Haftungsmaßstab. Die Handlungsfreiheit der Gesellschafter und die Verantwortlichkeit fallen somit grundsätzlich auseinander. Aufgrund dieser Aspekte ist zu untersuchen unter welchen genauen Voraussetzungen ein Gesellschafter oder Dritter als faktischer bzw. tatsächlicher Geschäftsführer anzusehen ist. Und des Weiteren ist zu fragen, welche Konsequenzen sich aus der Annahme eines faktischen Geschäftsführers ergeben.
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